Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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miniscenzen sowie der Opposition gegen das den Einfluss der 
Volksvertretung auf die Finanzen fast illusorisch machende Bud- 
getrecht des Königreichs der Niederlande, wodurch die Aufnahme 
der jährlichen Steuerbewilligung in die belgische Verfassung be- 
stimmt wurde (8. 163 ff). In den deutschen Mittelstaaten (so- 
wie manchen deutschen Kleinstaaten) haben, wie schon von meh- 
reren Schriftstellern ?*) hervorgehoben ist, hauptsächlich die Er- 
innerungen an das frühere ständische Steuerbewilligungsrecht dahin 
geführt, die Erhebung der Steuern?®) von periodischer Bewilligung 
abhängig zu machen. Aber, wie JELLINEK richtig betont (S. 287, 
293—294), auch in den constitutionellen Ländern, wo die Abgaben- 
gesetze leges annuae sind, beziehungsweise einer jährlichen Voll- 
zugsclausel bedürfen ”®), ist die Bewilligung der zur Deckung 
der rechtlich nothwendigen Ausgaben erforderlichen Einnahmen 
Rechtspflicht. 
Die bedenklichen Partieen der Budgettheorie JELLINER’S 
liegen, wie ich schon angedeutet habe, in der Behandlung der 
rechtlich nothwendigen Ausgaben. Zu einem richtigen 
Resultate konnte er hier m. E. gar nicht gelangen, weil er zwei 
wesentlich verschiedene Kategorieen der gesetzlichen Ausgaben 
nicht unterscheidet. Mit Recht haben insbesondere LABAnD ””) 
und H. ScHuLze ”®) darauf hingewiesen, dass nur für einen Theil 
?*) GnEIst, Gesetz und Budget, 8. 136 ff.;, H. ScHuLze, Lehrbuch des 
deutschen Staatsrechts I, S. 585—586; G. Meyer, Lehrbuch des deutschen 
Staatsrechts, 2. Aufl., S. 607. 
5) In Bayern nur der direkten Steuern. 
76) Dass eine solche auch in Oesterreich für die Steuererhebung erfor- 
derlich sei, folgert JELLINER (S. 176 und S. 293, Anm. 13), wie vor ihm 
SEILER (l. c. S. 181—183 und $S. 226) aus der Bestimmung des revidirten 
Grundgesetzes über die Reichsvertretung v. 21. Dezember 1867, $ 11c, wo- 
nach zum Wirkungskreise des Reichsrathes gehört „die jährliche Bewilligung 
der einzuhebenden Steuern, Abgaben und Getälle*. 
"T, Budgetrecht, S. 36 ff.; Staatsrecht des deutschen Reiches III, 2, 
S. 372 —373. 
78) Preussisches Staatsrecht II, S. 438—439; Lehrbuch des deutschen 
Staatsrechts I, S. 588-589.
	        
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