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miniscenzen sowie der Opposition gegen das den Einfluss der
Volksvertretung auf die Finanzen fast illusorisch machende Bud-
getrecht des Königreichs der Niederlande, wodurch die Aufnahme
der jährlichen Steuerbewilligung in die belgische Verfassung be-
stimmt wurde (8. 163 ff). In den deutschen Mittelstaaten (so-
wie manchen deutschen Kleinstaaten) haben, wie schon von meh-
reren Schriftstellern ?*) hervorgehoben ist, hauptsächlich die Er-
innerungen an das frühere ständische Steuerbewilligungsrecht dahin
geführt, die Erhebung der Steuern?®) von periodischer Bewilligung
abhängig zu machen. Aber, wie JELLINEK richtig betont (S. 287,
293—294), auch in den constitutionellen Ländern, wo die Abgaben-
gesetze leges annuae sind, beziehungsweise einer jährlichen Voll-
zugsclausel bedürfen ”®), ist die Bewilligung der zur Deckung
der rechtlich nothwendigen Ausgaben erforderlichen Einnahmen
Rechtspflicht.
Die bedenklichen Partieen der Budgettheorie JELLINER’S
liegen, wie ich schon angedeutet habe, in der Behandlung der
rechtlich nothwendigen Ausgaben. Zu einem richtigen
Resultate konnte er hier m. E. gar nicht gelangen, weil er zwei
wesentlich verschiedene Kategorieen der gesetzlichen Ausgaben
nicht unterscheidet. Mit Recht haben insbesondere LABAnD ””)
und H. ScHuLze ”®) darauf hingewiesen, dass nur für einen Theil
?*) GnEIst, Gesetz und Budget, 8. 136 ff.;, H. ScHuLze, Lehrbuch des
deutschen Staatsrechts I, S. 585—586; G. Meyer, Lehrbuch des deutschen
Staatsrechts, 2. Aufl., S. 607.
5) In Bayern nur der direkten Steuern.
76) Dass eine solche auch in Oesterreich für die Steuererhebung erfor-
derlich sei, folgert JELLINER (S. 176 und S. 293, Anm. 13), wie vor ihm
SEILER (l. c. S. 181—183 und $S. 226) aus der Bestimmung des revidirten
Grundgesetzes über die Reichsvertretung v. 21. Dezember 1867, $ 11c, wo-
nach zum Wirkungskreise des Reichsrathes gehört „die jährliche Bewilligung
der einzuhebenden Steuern, Abgaben und Getälle*.
"T, Budgetrecht, S. 36 ff.; Staatsrecht des deutschen Reiches III, 2,
S. 372 —373.
78) Preussisches Staatsrecht II, S. 438—439; Lehrbuch des deutschen
Staatsrechts I, S. 588-589.