Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Schliesslich ist noch hervorzuheben, dass Rosm selbst be- 
tont, die genossenschaftliche Struktur der Verwaltungsorganisation 
eines Gemeinwesens könne „juristisch“ als Selbstverwaltung 
nicht bezeichnet werden (S. 319). Er nennt vielmehr diese 
Selbstverwaltung eine Selbstverwaltung im „politischen Sinne“ 
und meint, es sei angemessen, dieselbe juristisch anders zu be- 
zeichnen (8. 320). 
Was Rosım hiermit sagen will, ist nicht recht klar; denn 
wenn diese zweite Bedeutung des Begriffes Selbstverwaltung auf 
die „juristische“ Bezeichnung als „Selbstverwaltung“ keinen 
Anspruch erheben darf (S. 308), so ist nicht abzusehen, wesshalb 
ihr gleichwohl eine andere „juristische“ Bezeichnung, z. B. wie 
Rosm vorschlägt, als „bürgerliche Selbstverwaltung“ gegeben 
werden soll. 
Die Unklarheit und das Widerspruchsvolle dieser Sätze be- 
ruht m. E. wesentlich darauf, dass Rosın sich die Bedeutung 
der Begriffe „im juristischen Sinne“ und „im politischen Sinne“ 
nicht klar gemacht hat. 
Ich habe bereits im Eingang den Gegensatz zwischen der 
juristischen Betrachtungsweise und der politischen Er- 
örterung des Rechts aufzudecken gesucht: die erstere Methode 
hat das positive Recht zu ergründen, klarzulegen und speciell 
bei Definitionen die „anatomischen Momente“, die „Struktur“ des 
zu definirenden Körpers der Betrachtung zu Grunde zu legen; bei 
der letzteren suchen wir uns zu veranschaulichen, „was der Kör- 
per soll“, seine Zweckbestimmung. 
Es liegt nun auf der Hand, dass die Definition der Selbst- 
verwaltung als „genossenschaftliche Struktur der Ver- 
waltungsorganisation eines Gemeinwesens“ eine politische Be- 
trachtung oder Begriffsentwicklung in der von mir vorstehend 
wiedergegebenen Bedeutung nicht enthält; da vielmehr gerade 
hier die Definition der Struktur, dem, was der Körper ist, nicht 
dem, „was er soll“, entnommen ist.
	        
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