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Schliesslich ist noch hervorzuheben, dass Rosm selbst be-
tont, die genossenschaftliche Struktur der Verwaltungsorganisation
eines Gemeinwesens könne „juristisch“ als Selbstverwaltung
nicht bezeichnet werden (S. 319). Er nennt vielmehr diese
Selbstverwaltung eine Selbstverwaltung im „politischen Sinne“
und meint, es sei angemessen, dieselbe juristisch anders zu be-
zeichnen (8. 320).
Was Rosım hiermit sagen will, ist nicht recht klar; denn
wenn diese zweite Bedeutung des Begriffes Selbstverwaltung auf
die „juristische“ Bezeichnung als „Selbstverwaltung“ keinen
Anspruch erheben darf (S. 308), so ist nicht abzusehen, wesshalb
ihr gleichwohl eine andere „juristische“ Bezeichnung, z. B. wie
Rosm vorschlägt, als „bürgerliche Selbstverwaltung“ gegeben
werden soll.
Die Unklarheit und das Widerspruchsvolle dieser Sätze be-
ruht m. E. wesentlich darauf, dass Rosın sich die Bedeutung
der Begriffe „im juristischen Sinne“ und „im politischen Sinne“
nicht klar gemacht hat.
Ich habe bereits im Eingang den Gegensatz zwischen der
juristischen Betrachtungsweise und der politischen Er-
örterung des Rechts aufzudecken gesucht: die erstere Methode
hat das positive Recht zu ergründen, klarzulegen und speciell
bei Definitionen die „anatomischen Momente“, die „Struktur“ des
zu definirenden Körpers der Betrachtung zu Grunde zu legen; bei
der letzteren suchen wir uns zu veranschaulichen, „was der Kör-
per soll“, seine Zweckbestimmung.
Es liegt nun auf der Hand, dass die Definition der Selbst-
verwaltung als „genossenschaftliche Struktur der Ver-
waltungsorganisation eines Gemeinwesens“ eine politische Be-
trachtung oder Begriffsentwicklung in der von mir vorstehend
wiedergegebenen Bedeutung nicht enthält; da vielmehr gerade
hier die Definition der Struktur, dem, was der Körper ist, nicht
dem, „was er soll“, entnommen ist.