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danach die Definition zu gestalten. Wir haben aber oben (unter II)
gesehen, dass alle diese von den gedachten Schriftstellern be-
tonten Momente den eigentlichen Kern der Sache, das Wesen
der Selbstverwaltung nicht treffen und dass insbesondere ihre
Definitionen mit dem herrschenden Sprachgebrauch und speciell
mit der Sprache des Gesetzes im Widerspruch stehen. Diese
Erkenntniss weist uns den Weg an, welchen wir jetzt zu betreten
haben, um das Richtige zu finden.
Wir haben nicht etwa auf Grund allgemeiner Deduktionen
eine Formel zu finden und unter diese den Sprachgebrauch und
das Gesetzeswort zu „pressen“, sondern umgekehrt aus der histo-
rischen Entwicklung des positiven Rechts und unter Zugrunde-
legung des jeweiligen Sprachgebrauchs diejenige Definition zu
finden, welche eine für das gegenwärtige positive Recht brauch-
bare, die wesentlichen Begriffsmerkmale wiedergebende Con-
struktion enthält.
Das ist die juristische Methode, welche — als goldene
regula juris — die römischen Juristen in dem als Motto von mir
benutzten Satze für alle Zeiten massgebend aufgestellt haben.
Die Rechtfertigung für diese von mir befolgte Methode finde
ich aber insbesondere auch darin, dass meiner Ansicht nach alle
juristische Begriffsentwicklung vom positiven Rechte aus-
gehen muss, dergestalt, dass für mich Construktionen und Defini-
tionen, welche nicht ein positives Recht (oder mehrere positiveReehte)
zur Basis und zum Ausgangspunkt haben, ein Unding sind ?°).
Nach diesen Grundsätzen soll nun im Folgenden zunächst
die geschichtliche Entwicklung desjenigen, was wir heutzutage
„Selbstverwaltung“ nennen, verfolgt werden.
20%) Ich verkenne nicht, dass der im Text aufgestellte Satz keineswegs
mit der herrschenden Ansicht und insbesondere mit den Theorien der Rechts-
Philosophen übereinstimmt.
Wenn ich denselben aber gleichwohl hier vertrete, so geschieht dies
nicht etwa in dem Bestreben, etwas Neues oder Besonderes zu behaupten,
sondern auf Grund innerster Ueberzeugung, welche sich auf langjähriges