Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

— 403 — 
danach die Definition zu gestalten. Wir haben aber oben (unter II) 
gesehen, dass alle diese von den gedachten Schriftstellern be- 
tonten Momente den eigentlichen Kern der Sache, das Wesen 
der Selbstverwaltung nicht treffen und dass insbesondere ihre 
Definitionen mit dem herrschenden Sprachgebrauch und speciell 
mit der Sprache des Gesetzes im Widerspruch stehen. Diese 
Erkenntniss weist uns den Weg an, welchen wir jetzt zu betreten 
haben, um das Richtige zu finden. 
Wir haben nicht etwa auf Grund allgemeiner Deduktionen 
eine Formel zu finden und unter diese den Sprachgebrauch und 
das Gesetzeswort zu „pressen“, sondern umgekehrt aus der histo- 
rischen Entwicklung des positiven Rechts und unter Zugrunde- 
legung des jeweiligen Sprachgebrauchs diejenige Definition zu 
finden, welche eine für das gegenwärtige positive Recht brauch- 
bare, die wesentlichen Begriffsmerkmale wiedergebende Con- 
struktion enthält. 
Das ist die juristische Methode, welche — als goldene 
regula juris — die römischen Juristen in dem als Motto von mir 
benutzten Satze für alle Zeiten massgebend aufgestellt haben. 
Die Rechtfertigung für diese von mir befolgte Methode finde 
ich aber insbesondere auch darin, dass meiner Ansicht nach alle 
juristische Begriffsentwicklung vom positiven Rechte aus- 
gehen muss, dergestalt, dass für mich Construktionen und Defini- 
tionen, welche nicht ein positives Recht (oder mehrere positiveReehte) 
zur Basis und zum Ausgangspunkt haben, ein Unding sind ?°). 
Nach diesen Grundsätzen soll nun im Folgenden zunächst 
die geschichtliche Entwicklung desjenigen, was wir heutzutage 
„Selbstverwaltung“ nennen, verfolgt werden. 
20%) Ich verkenne nicht, dass der im Text aufgestellte Satz keineswegs 
mit der herrschenden Ansicht und insbesondere mit den Theorien der Rechts- 
Philosophen übereinstimmt. 
Wenn ich denselben aber gleichwohl hier vertrete, so geschieht dies 
nicht etwa in dem Bestreben, etwas Neues oder Besonderes zu behaupten, 
sondern auf Grund innerster Ueberzeugung, welche sich auf langjähriges
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.