Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Besten der Stadt ihre Instruktion, ihr Gewissen aber die Be- 
hörde, der sie desshalb Rechenschaft zu geben haben.“ 
Juristisch ausgedrückt heisst dies nichts Anderes, als dass 
die Stadtverordneten ihre Entschliessungen kraft eigenen Rechts 
und frei von jeder staatlichen Bevormundung zu fassen haben. 
Wenn es also richtig ist, dass die St.-O. von 1808 die Grund- 
lage aller heutigen deutschen Selbstverwaltung bildet, so kann 
das Wesen der Letzteren nur darin gefunden werden, dass an 
Stelle der staatlichen Verwaltung durch Kriegs- und Domänen- 
kammern eine selbständige Verwaltung durch die Stadtverord- 
neten getreten ist, welche in ihren Entschliessungen nicht etwa 
durch Instruktionen und Weisungen einer vorgesetzten Behörde 
sich leiten lassen dürfen, sondern lediglich ihrem Gewissen verant- 
wortlich sind. 
Auch der Gegensatz zu dieser „unabhängigen“ Verwaltung 
hat bereits in der St.-O. von 1808 einen deutlichen Ausdruck 
gefunden. 
Der 8& 166 St.-O. schreibt nämlich vor: 
„Dem Staate bleibt vorbehalten, in den Städten eigene 
Polizeibehörden anzuordnen oder die Ausübung der Polizei dem 
Magistrat zu übertragen, der sie sodann vermöge Auftrags 
ausübt. So wie die besonderen Polizeibehörden, welche in den 
Städten angeordnet werden, unter den oberen Polizeibehörden 
stehen, so steht auch der Magistrat, welcher die Polizei ver- 
möge Auftrags erhält, unter diesen höhern Behörden, rück- 
sichtlich alles dessen, was auf die Polizeiüäbung Bezug hat. Die 
Magisträte werden in dieser Hinsicht als Behörden des 
Staates betrachtet.“ 
Hier wird also ausdrücklich betont, dass der Magistrat inso- 
weit, als ihm die Ausübung der Polizei übertragen ist, ledig- 
lich eine Behörde des Staates bildet und genau so wie die be- 
sonderen (staatlichen) Polizeiorgane den obern Polizeibehörden 
untergeordnet ist und nur „vermöge Auftrags“ handelt.
	        
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