Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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der Ausgaben, welche zur Aufrechterhaltung und Durchführung 
der bestehenden Gesetze, resp. gesetzmässigen Institutionen, er- 
forderlich sind, auch der während der Finanzperiode zu verwen- 
dende Betrag feststeht, während für einen andern Theil dieser 
Betrag erst durch das Budgetgesetz festzustellen ist. Hinsicht- 
lich der ersteren Kategorie von Ausgaben ist die Budgetgesetz- 
gebung durchaus rechtlich gebundene Gesetzgebung : kein Faktor 
der Gesetzgebung kann sich rechtlich weigern, die betreffenden 
Beträge — z. B. für die Verzinsung der Staatsschuld, für die 
Civilliste, für die Beamtengehälter?”) — in das Etatgesetz auf- 
zunehmen ®®). Meist wird dritten Personen — so in den oben 
angeführten Beispielen den Staatsgläubigern, dem Monarchen, den 
Staatsbeamten — ein klagbares Recht auf den Bezug dieser 
Summen, resp. von Theilbeträgen derselben, zustehen ; aber dieser 
Gesichtspunkt ist nicht entscheidend; auch wenn etwa durch die 
Verfassung oder durch ein (einfaches) Gesetz auf längere Zeit 
ein jährliches Pauschquantum für einen ganzen Verwaltungszweig°'!) 
oder für bestimmte sachliche Ausgaben festgesetzt ist, sind die 
gesetzgebenden Faktoren verpflichtet, den Betrag in den Jahres- 
etat einzustellen. Die Aufnahme solcher durch bestehende Ge- 
setze fixirten Ausgabenbeträge in das Etatgesetz hat zunächst 
den Zweck, die Forderung der Finanzpolitik, beziehungsweise 
einer entsprechenden Verfassungsbestimmung®?), dass das Etat- 
gesetz alle während der Finanzperiode zu leistenden Ausgaben 
enthalten soll, zu erfüllen; für die einzelnen betreffenden Posten 
hat sie rechtlich die Bedeutung der Anerkennung einer vorhan- 
denen Rechtspflicht. — Wesentlich anders aber sind diejenigen 
Ausgaben zu beurtheilen, welche für gesetzliche Zwecke erforder- 
9%) Soweit diese rechtlich feststehen. 
8) Dies gibt auch v. Rönne (l. c. I, S. 603) zu. 
sı) Wie für den Militäretat im norddeutschen Bunde und im deutschen 
Reiche bis zu Ende des Jahres 1874. 
82) Vielerörterte Beispiele geben die preuss. Verf.-Urk., Art. 99, und 
die deutsche Reichsverfassung, Art. 69.
	        
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