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der Ausgaben, welche zur Aufrechterhaltung und Durchführung
der bestehenden Gesetze, resp. gesetzmässigen Institutionen, er-
forderlich sind, auch der während der Finanzperiode zu verwen-
dende Betrag feststeht, während für einen andern Theil dieser
Betrag erst durch das Budgetgesetz festzustellen ist. Hinsicht-
lich der ersteren Kategorie von Ausgaben ist die Budgetgesetz-
gebung durchaus rechtlich gebundene Gesetzgebung : kein Faktor
der Gesetzgebung kann sich rechtlich weigern, die betreffenden
Beträge — z. B. für die Verzinsung der Staatsschuld, für die
Civilliste, für die Beamtengehälter?”) — in das Etatgesetz auf-
zunehmen ®®). Meist wird dritten Personen — so in den oben
angeführten Beispielen den Staatsgläubigern, dem Monarchen, den
Staatsbeamten — ein klagbares Recht auf den Bezug dieser
Summen, resp. von Theilbeträgen derselben, zustehen ; aber dieser
Gesichtspunkt ist nicht entscheidend; auch wenn etwa durch die
Verfassung oder durch ein (einfaches) Gesetz auf längere Zeit
ein jährliches Pauschquantum für einen ganzen Verwaltungszweig°'!)
oder für bestimmte sachliche Ausgaben festgesetzt ist, sind die
gesetzgebenden Faktoren verpflichtet, den Betrag in den Jahres-
etat einzustellen. Die Aufnahme solcher durch bestehende Ge-
setze fixirten Ausgabenbeträge in das Etatgesetz hat zunächst
den Zweck, die Forderung der Finanzpolitik, beziehungsweise
einer entsprechenden Verfassungsbestimmung®?), dass das Etat-
gesetz alle während der Finanzperiode zu leistenden Ausgaben
enthalten soll, zu erfüllen; für die einzelnen betreffenden Posten
hat sie rechtlich die Bedeutung der Anerkennung einer vorhan-
denen Rechtspflicht. — Wesentlich anders aber sind diejenigen
Ausgaben zu beurtheilen, welche für gesetzliche Zwecke erforder-
9%) Soweit diese rechtlich feststehen.
8) Dies gibt auch v. Rönne (l. c. I, S. 603) zu.
sı) Wie für den Militäretat im norddeutschen Bunde und im deutschen
Reiche bis zu Ende des Jahres 1874.
82) Vielerörterte Beispiele geben die preuss. Verf.-Urk., Art. 99, und
die deutsche Reichsverfassung, Art. 69.