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Der Magistrat als Polizeiobrigkeit ist demnach, wie das
Gesetz unzweideutig erklärt, „ein Staatsorgan“, das lediglich
„kraft Auftrags“ handelt, während die Stadtverordneten eine
von dem Staate unabhängige selbständig handelnde Körperschaft
bilden.
Die vorstehend entwickelten Grundsätze haben einen, womög-
lich noch deutlicheren Ausdruck in der revidirten preuss. St.-O.
vom 17. März 1831 (G.-S. S. 9) gefunden.
So sagt die Einleitung zu dem Gesetze:
„Bei Verleihung der St.-O. vom 19. Novbr. 1808 war es
Unsere landesväterliche Absicht, den Stadtgemeinden in Unserer
Monarchie eine selbständigere Verwaltung ihrer Ge-
meine-Angelegenheiten zu geben und in den Bürgern durch an-
gemessene Theilnahme an der Verwaltung des Stadtwesens den
Sinn und Eifer für das gemeinsame Wohl ihrer Stadt zu erhöhen.
Dieser Zweck ist zu Unserer besonderen Zufriedenheit erreicht“
u. Ss. w.
Hier wird geradezu als Zweck der neuen St.-O. die Einfüh-
rung einer selbständigeren, d.h. von der Staatsbevormundung
befreiten Verwaltung der städtischen Angelegenheiten hingestellt.
Ferner sagt der $ 75 der rev. St.-O. im Einklang mit dem
oben citirten $ 110 8t.-O.:
„Die Stadtverordneten-Versammlung erhält durch ihre Wahl
und das Gesetz die Vollmacht und die Verpflichtung, die Stadt-
gemeine nach Massgabe dieser Ordnung ohne Rücksprache mit
der ganzen Bürgerschaft oder mit Abtheilungen derselben nach
Ueberzeugung und Gewissen zu vertreten und verbindende
Beschlüsse für die Gemeine zu fassen.“
Die Doppelnatur des Magistrats endlich tritt in der Gesetzes-
sprache der rev. St.-O. mit denkbarster Klarheit zu Tage, indem 8 84
mit der Ueberschrift: „Magistrat“ — folgendermassen lautet:
„Jeder Stadt soll als deren Obrigkeit ein Magistrat vor-
gesetzt sein, welcher in einer doppelten Beziehung steht: