Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Der Magistrat als Polizeiobrigkeit ist demnach, wie das 
Gesetz unzweideutig erklärt, „ein Staatsorgan“, das lediglich 
„kraft Auftrags“ handelt, während die Stadtverordneten eine 
von dem Staate unabhängige selbständig handelnde Körperschaft 
bilden. 
Die vorstehend entwickelten Grundsätze haben einen, womög- 
lich noch deutlicheren Ausdruck in der revidirten preuss. St.-O. 
vom 17. März 1831 (G.-S. S. 9) gefunden. 
So sagt die Einleitung zu dem Gesetze: 
„Bei Verleihung der St.-O. vom 19. Novbr. 1808 war es 
Unsere landesväterliche Absicht, den Stadtgemeinden in Unserer 
Monarchie eine selbständigere Verwaltung ihrer Ge- 
meine-Angelegenheiten zu geben und in den Bürgern durch an- 
gemessene Theilnahme an der Verwaltung des Stadtwesens den 
Sinn und Eifer für das gemeinsame Wohl ihrer Stadt zu erhöhen. 
Dieser Zweck ist zu Unserer besonderen Zufriedenheit erreicht“ 
u. Ss. w. 
Hier wird geradezu als Zweck der neuen St.-O. die Einfüh- 
rung einer selbständigeren, d.h. von der Staatsbevormundung 
befreiten Verwaltung der städtischen Angelegenheiten hingestellt. 
Ferner sagt der $ 75 der rev. St.-O. im Einklang mit dem 
oben citirten $ 110 8t.-O.: 
„Die Stadtverordneten-Versammlung erhält durch ihre Wahl 
und das Gesetz die Vollmacht und die Verpflichtung, die Stadt- 
gemeine nach Massgabe dieser Ordnung ohne Rücksprache mit 
der ganzen Bürgerschaft oder mit Abtheilungen derselben nach 
Ueberzeugung und Gewissen zu vertreten und verbindende 
Beschlüsse für die Gemeine zu fassen.“ 
Die Doppelnatur des Magistrats endlich tritt in der Gesetzes- 
sprache der rev. St.-O. mit denkbarster Klarheit zu Tage, indem 8 84 
mit der Ueberschrift: „Magistrat“ — folgendermassen lautet: 
„Jeder Stadt soll als deren Obrigkeit ein Magistrat vor- 
gesetzt sein, welcher in einer doppelten Beziehung steht:
	        
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