Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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welche der ständigen Controle und Leitung jener Behörden unter- 
standen, führte die St.-O. von 1808 eine Selbstverwaltung der 
städtischen Angelegenheiten ein, indem sie dazu die von den Bür- 
gern gewählten Stadtverordneten und den aus der Wahl der 
Letzteren hervorgegangenen Magistrat berief. Beide Behörden 
waren, soweit es sich um städtische Angelegenheiten handelte, den 
Staatsbehörden gegenüber im Allgemeinen (abgesehen von einzelnen 
Aufsichtsbefugnissen) selbständig und unabhängig und in ihren Ent- 
schliessungen an keinerlei Weisungen und Instruktionen gebunden. 
Dem Magistrat, bezw. späterhin einem Magistrats-Mitglied, 
konnte gleichzeitig die Ausübung der Polizeigewalt übertragen 
werden; insoweit handelte derselbe aber nur kraft Auftrags 
des Staates und war, wie jede rein staatliche Polizeibehörde, 
nur ein Staatsorgan. 
Die 8St.-O. von 1808 und 1831 führten also für das Gebiet 
der städtischen Angelegenheiten die Selbstverwaltung 
ein, d. h. eine Verwaltung, welche, unabhängig von staatlicher 
Direktive, lediglich durch Organe geführt wurde, die insoweit 
nicht etwa, wie die Polizeiorgane, lediglich kraft Auftrags und 
gemäss den Weisungen der höhern Behörden und schliesslich der 
Centralinstanz, sondern kraft eigenen Rechts, nur auf Grund ihrer 
pflichtmässigen Ueberzeugung und ohne an Instruktionen 
gebunden zu sein, ihre Enntschliessungen zu fassen hatten. 
Selbstverwaltung im Sinne der St.-O. von 1808 und 1831 
ist also die selbständige, d. h. von der staatlichen Bevormun- 
dung befreite und von den Weisungen der Oentralinstanz unab- 
hängige Verwaltung der städtischen Angelegenheiten, während 
den Gegensatz die Staats- (Polizei-) Verwaltung bildet, d.h. eine 
Verwaltung, in welcher die untern Behörden lediglich kraft Auf- 
trags der höhern handeln und deren Vorschriften unbedingt unter- 
stellt sind, gleichviel, ob sie rein staatliche Organe („besondere 
Polizeibehörden“) oder, wie der Magistrat, zugleich auch als 
Stadtbehörden thätig sind.
	        
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