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welche der ständigen Controle und Leitung jener Behörden unter-
standen, führte die St.-O. von 1808 eine Selbstverwaltung der
städtischen Angelegenheiten ein, indem sie dazu die von den Bür-
gern gewählten Stadtverordneten und den aus der Wahl der
Letzteren hervorgegangenen Magistrat berief. Beide Behörden
waren, soweit es sich um städtische Angelegenheiten handelte, den
Staatsbehörden gegenüber im Allgemeinen (abgesehen von einzelnen
Aufsichtsbefugnissen) selbständig und unabhängig und in ihren Ent-
schliessungen an keinerlei Weisungen und Instruktionen gebunden.
Dem Magistrat, bezw. späterhin einem Magistrats-Mitglied,
konnte gleichzeitig die Ausübung der Polizeigewalt übertragen
werden; insoweit handelte derselbe aber nur kraft Auftrags
des Staates und war, wie jede rein staatliche Polizeibehörde,
nur ein Staatsorgan.
Die 8St.-O. von 1808 und 1831 führten also für das Gebiet
der städtischen Angelegenheiten die Selbstverwaltung
ein, d. h. eine Verwaltung, welche, unabhängig von staatlicher
Direktive, lediglich durch Organe geführt wurde, die insoweit
nicht etwa, wie die Polizeiorgane, lediglich kraft Auftrags und
gemäss den Weisungen der höhern Behörden und schliesslich der
Centralinstanz, sondern kraft eigenen Rechts, nur auf Grund ihrer
pflichtmässigen Ueberzeugung und ohne an Instruktionen
gebunden zu sein, ihre Enntschliessungen zu fassen hatten.
Selbstverwaltung im Sinne der St.-O. von 1808 und 1831
ist also die selbständige, d. h. von der staatlichen Bevormun-
dung befreite und von den Weisungen der Oentralinstanz unab-
hängige Verwaltung der städtischen Angelegenheiten, während
den Gegensatz die Staats- (Polizei-) Verwaltung bildet, d.h. eine
Verwaltung, in welcher die untern Behörden lediglich kraft Auf-
trags der höhern handeln und deren Vorschriften unbedingt unter-
stellt sind, gleichviel, ob sie rein staatliche Organe („besondere
Polizeibehörden“) oder, wie der Magistrat, zugleich auch als
Stadtbehörden thätig sind.