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diesem Moment eine Definition der Selbstverwaltung nicht her-
geleitet werden.
2. Die „Selbstverwaltung“ ist das nothwendige Correlat jeder
constitutionellen Verfassung; denn die letztere bewirkt dadurch,
dass sie „die Gesellschaft mit ihren widerstreitenden Interessen
in die Staatsgewalt einführt“ (Kr.-O. S. 198), mit Nothwendig-
keit die Bildung einer Parteiregierung. Das parteiische Regi-
ment macht sich aber insbesondere da geltend, wo es sich um
die Beurtheilung streitiger Verwaltungsfragen handelt. Die von
den jeweiligen Ministern abhängigen Beamten (Landräthe, Re-
gierungspräsidenten, Oberpräsidenten) eignen sich nun aber, wie
auf der Hand liegt, nicht als rechtsprechende Behörden, da ihnen
die zur Rechtsprechung nothwendige Unabhängigkeit fehlt.
Es müssen desshalb neue Organe geschaffen werden, welche
durch ihre Construktion eine Garantie für eine unparteiische
Handhabung des Verwaltungsrechts bieten (Kr.-O. S. 198 und 199).
Als solche sind collegiale „Verwaltungsgerichtshöfe“ zu schaffen,
die nicht bloss aus Berufsbeamten bestehen, da diese schon ver-
möge ihres Amtsgehalts nicht vollständig unabhängig sind; es
sind vielmehr durch Besitz und Intelligenz unabhängige Privat-
personen als Beisitzer zur Bildung dieser Gerichtshöfe zu ver-
werthen.
Diese Gerichtshöfe sollen nun aber keineswegs die tägliche
Verwaltung handhaben; diese Handhabung soll vielmehr nach
wie vor in den Händen von ausführenden Organen verbleiben,
die schon wegen der nothwendigen Einheit der Aktion der Staats-
gewalt ihren vorgesetzten Behörden unbedingt untergeordnet sein
müssen. (Kr.-O. 8. 198.)
Die Gerichtshöfe haben vielmehr nur eine „Rechtskontrolle“
über die Anwendung des Verwaltungsrechts durch die Exekutiv-
Organe im Streitfall auszuüben.
3. Zur Bildung des „Rechtsstaats“ genügt aber nicht die
Kontrolle der laufenden Verwaltung durch Verwaltungsgerichts-