Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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für die erstere Alternative aus; seine Ansicht wurde durch Sımson 
unterstützt, welcher ausführte !°): 
„Nun man heute darauf hingewiesen, wie bedenklich die 
Verweisung auf die Gesetzgebung, namentlich durch den neuer- 
lichen Beschluss dieses Hauses über das zweite Alinea des 
Art. 105 geworden sei. Ich darf wohl daran erinnern, dass 
ich auch gewünscht habe, dass das Alinea 2 des Art. 105 wäre 
in den Richtungen, welche ich die Ehre gehabt habe, damals 
näher darzulegen, weiter beschränkt worden, als es der von den 
Kammern angenommene Antrag der Kommission gethan hat. 
Aber — ich möchte doch davor warnen, nachdem dieser Be- 
schluss gefasst ist, sich die Unbefangenheit des Urtheils über 
dergleichen Fragen entwenden zu lassen. Die Frage, ob etwas 
in die Verfassung gehöre oder nicht, kann meines Erachtens 
nicht von irgend einer anderen Vorfrage abhängig gemacht 
werden, auch von der nicht, auf welchem Wege etwas in 
Preussen Gesetz wird. Man kann mit dem, was die Ver- 
fassung in letzterem Betracht enthält, unzufrieden sein und 
dennoch, wenn man die Ueberzeugung gewonnen hat, dass ein 
Gegenstand nicht in die Verfassung, sondern in die Gesetzgebung 
gehöre, dazu rathen, ihn auf den Weg der Gesetzgebung zu 
verweisen, selbst wenn dieser Weg nicht einmal in dem Maasse, 
als ohnehin durch die beschlossene Modifikation des Art. 105 
geschehen ist 17), der Konkurrenz der drei Gewalten vorbehalten 
wird.“ 
In diesen Worten liegt das klare Anerkenntniss, dass, nach 
Ablehnung des durch Smson vertheidigten Antrages FuBEL die 
Nothverordnung auch da zulässig sein soll, wo die Verfassungs- 
Urkunde auf ein Gesetz hinweist, besonders auch bei der Press- 
16) Stenogr. Bericht Seite 648. 
17) Die Modifikation des Art. 105 bestand darin, dass einmal die Noth- 
verordnung nicht der Verfassung zuwiderlaufen darf, und dass ferner die 
Dringlichkeit enger begrenzt wurde.
	        
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