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für die erstere Alternative aus; seine Ansicht wurde durch Sımson
unterstützt, welcher ausführte !°):
„Nun man heute darauf hingewiesen, wie bedenklich die
Verweisung auf die Gesetzgebung, namentlich durch den neuer-
lichen Beschluss dieses Hauses über das zweite Alinea des
Art. 105 geworden sei. Ich darf wohl daran erinnern, dass
ich auch gewünscht habe, dass das Alinea 2 des Art. 105 wäre
in den Richtungen, welche ich die Ehre gehabt habe, damals
näher darzulegen, weiter beschränkt worden, als es der von den
Kammern angenommene Antrag der Kommission gethan hat.
Aber — ich möchte doch davor warnen, nachdem dieser Be-
schluss gefasst ist, sich die Unbefangenheit des Urtheils über
dergleichen Fragen entwenden zu lassen. Die Frage, ob etwas
in die Verfassung gehöre oder nicht, kann meines Erachtens
nicht von irgend einer anderen Vorfrage abhängig gemacht
werden, auch von der nicht, auf welchem Wege etwas in
Preussen Gesetz wird. Man kann mit dem, was die Ver-
fassung in letzterem Betracht enthält, unzufrieden sein und
dennoch, wenn man die Ueberzeugung gewonnen hat, dass ein
Gegenstand nicht in die Verfassung, sondern in die Gesetzgebung
gehöre, dazu rathen, ihn auf den Weg der Gesetzgebung zu
verweisen, selbst wenn dieser Weg nicht einmal in dem Maasse,
als ohnehin durch die beschlossene Modifikation des Art. 105
geschehen ist 17), der Konkurrenz der drei Gewalten vorbehalten
wird.“
In diesen Worten liegt das klare Anerkenntniss, dass, nach
Ablehnung des durch Smson vertheidigten Antrages FuBEL die
Nothverordnung auch da zulässig sein soll, wo die Verfassungs-
Urkunde auf ein Gesetz hinweist, besonders auch bei der Press-
16) Stenogr. Bericht Seite 648.
17) Die Modifikation des Art. 105 bestand darin, dass einmal die Noth-
verordnung nicht der Verfassung zuwiderlaufen darf, und dass ferner die
Dringlichkeit enger begrenzt wurde.