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Spionagegesetzes, sondern auch durch Art. 81 und 82 des code
penal betroffen. Der Beamte verräth das ihm anvertraute Kriegs-
oder Handelsgeheimniss: das Delikt fällt unter Art. 1 und 2 des
Gesetzes wie unter Art. 80 des code penal. Verrath und Spio-
nage im Kriege ist in umfassendster Weise durch Art. 77 und 78
des code penal, sowie durch die Militärstrafgesetzbücher bedroht.
Kommt in diesen Fällen der Gesetzeskonkurrenz der code oder
das Spionagegesetz zur Anwendung? Es entscheidet hier nicht
die speziellere Vorschrift, auch nicht die spätere Bestimmung.
Die Frage ist zu beantworten aus der Entstehungsgeschichte des
Spionagegesetzes, insbesondere aus der Absicht, welche man bei
dessen Erlasse gehabt hat. Man wollte, wie sich aus den Motiven
und Berichten ergiebt, nicht die bestehenden Vorschriften über
Verrath und Spionage aufheben, sondern nur erweitern und
Deliktsthatbestände schaffen, die noch nicht durch die bestehende
(resetzgebung unter Strafe gestellt waren. GADAUD sagt in seinem
Berichte, er sei überzeugt, dass das Gesetz eine Anzahl von
Handlungen treffen werde „en dehors des crimes tombant d6jä
sous les coups du code p@nal“; kam es doch, wie es in dem-
selben Berichte heisst, nur darauf an, „d’edicter des peines contre
des faits jusqu’alors complötement impunis“. Wenn daher eine
Handlung, wie die oben bezeichneten, schon unter den code pe&nal
fällt, kommt dieser, nicht das Spionagegesetz zur Anwendung.
Letzteres hat gleichsam nur subsidiäre Geltung. Im Allgemeinen
lässt sich behaupten, dass es für Verrath und Spionage zu Kriegs-
zeiten nicht zur Anwendung kommen wird.
Eine Besprechung verlangt das Willensmoment. Das Gesetz
wendet sich, wo es einen besonderen Zusatz nicht macht, nur
gegen das vorsätzliche Delikt; für den Verrath folgt dies aus der
besonderen Strafbestimmung gegen die fahrlässige Handlung, für
die anderen Delikte aus deren Natur. Auszuscheiden ist auch
nach französischem Strafrechte Motiv und Zweck: il ne faut pas
confondre avec l’intention de commettre le delit le motif qui
dötermine l’agent & le commettre ou, en d’autres termes, le but
plus &loigne, le fin qu’il se propose d’atteindre en le commettant,
ORTOLAN a. a. O. I No. 379. Ob jemand Staatsgeheimnisse ver-