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in seinem bekannten Gutachten über die Auslegung des Artikels 48
der preussischen Verfassungs-Urkunde °°) klar formulirt, hat ins-
besondere LABanp’s !%%) und GEORG Mever’s !!) Unterstützung
erhalten ; die entgegengesetzte Auffassung, in ausführlicher Polemik
gegen GNEIST von ERNST MEIER !2) begründet, zählt unter ihren
Vertretern H. ScHuLzE!%), UnGErR!'%), PROEBST!®), v. SARWEY!P®).
und auch JELLINEK (8. 341 ff., bes. S. 345—359) schliesst sich
derselben, mit theilweise neuer Argumentation, an.
Der Gegensatz zwischen den beiden Theorieen hat aber all-
mählich, durch fortschreitende Klarstellung beziehungsweise durch
Modifikationen derselben, viel von der ursprünglichen Schärfe
verloren. Wenn GNEIST seine, zunächst auf das englische Staats-
recht gestützte, Ansicht als die allein den Principien des Völker-
rechts und des constitutionellen Staatsrechts entsprechende darzu-
thun suchte 197), so wird doch jetzt von beiden Seiten !°®) anerkannt,
9) Commissionsbericht in den Drucksachen des preussischen Hauses
der Abgeordneten, 10. Legislaturperiode, 2. Session 1868, Nr. 236 (abge-
druckt in der sogleich anzuführenden Schrift E. MEıer’s, S. 339 fi.).
100) Staatsrecht 1. Aufl., IL, S. 160 ff.; 2. Aufl, I, S. 634 ff. Vgl. auch
LasBann’s Erörterung in Marquardsen’s Handbuch II, 1, S. 109 ff.
101) Lehrb. des deutschen Staatsrechts, 2. Aufl., S. 557 ff. und 563. —
Für das preussische Staatsrecht kommt zu dem gleichen Resultate v. RÖNne,
l. c. 4. Aufl, I, S. 690 fi. Die entgegengesetzte Theorie vertritt derselbe
in seiner Darstellung des deutschen Reichsstaatsrechts 2, Aufl., II,2, S. 298 ff.
(bes. S. 802).
102) In seiner vortrefflichen Monographie „Ueber den Abschluss von
Staatsverträgen* 1874.
108) Preuss. Staatsrecht II, S. 826 ff.; Leehrb. d. deutsch. Staatsrechts II,
S. 326. fl., bes. S. 330.
104) In Grünhut’s Zeitschr. Bd. VI, S. 349 ff., bes. S. 351.
106) In Hirth’s Annalen 1882, S. 292 ff., bes. S. 302, 313, 320 ff. (vgl.
aber auch S. 326).
100) Staatsrecht des Königreichs Württemberg II, S. 90 ff.
107) Die Behauptung Prösr’s (l. c. S. 267—268), dass GNEIST einen
allgemeinen Grundsatz des Völkerrechts nicht aufgestellt habe, scheint mir
unrichtig zu sein. GNEIST nimmt vielmehr an, dass dasjenige, was er als
„normalen“ (also immerhin positivrechtliche Abweichungen nicht unbedingt
ausschliessenden) Grundsatz des constitutionellen Staatsrechts betrachtet,