Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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nur denjenigen treffen soll, von dem nicht erwiesen ist, ob er die 
Bedeutung des Geheimnisses erkannt hat, von dem aber feststeht, 
dass er dieselbe etwa auf Grund seiner Fähigkeiten hat erkennen 
müssen, ist sie unnöthig. Denn bei einem solchen Manne wird 
man regelmässig den Schluss ziehen können, dass er die Be- 
deutung thatsächlich gekannt hat. Die Kenntniss nämlich lässt 
sich als innerer Vorgang im Menschen, wenn sie nicht aus Aeusser- 
ungen des Betreffenden selbst hervorgeht, gar nicht anders als 
auf dem Umwege des Kennenmüssens nachweisen. Erleichtert 
wird jener Schluss dadurch, dass schon die Feststellung, der 
Verräther ist über die Bedeutung des Geheimnisses im Zweifel 
gewesen und hat es dennoch, selbst auf die Gefahr, ein Staats- 
geheimniss zu verrathen, veröffentlicht, für die Annahme des Vor- 
satzes genügt, dolus eventualis. Insoweit aber jene Erweiterung 
auch denjenigen umfassen will, der zwar bei gehöriger Erwägung 
die Bedeutung des Geheimnisses hätte erkennen müssen, sie aber 
erwiesenermassen — was, wie gesagt, ein Ausnahmsfall ist — 
nicht erkannt hat, etwa weil er die Bedeutung nicht genügend 
erwogen und vorschnell gehandelt hat, insoweit erscheint jene 
Erweiterung verwerflich. Sie verschiebt die festen Grundlagen 
des Deliktes und legt die Gefahr nahe, die gerade bei einem 
politischen Verbrechen zu fürchten ist, dass die Beurtheilung der 
Schuld von dem Boden des Rechtes auf das Gebiet politischer 
Erwägungen verlegt wird. 
Der Art. 4 verpflichtet nicht jeden Besitzer der Schriftstücke 
zu der erhöhten Fürsorge, sondern nur den, welchem sie anvertraut !®) 
sind, auf Grund seines Amtes, Standes, Berufes oder Auftrages, 
mit dem er betraut ist. — Die Strafe ist 3 Monate bis 2 Jahre 
Gefängniss und 100—2000 fres. Geldstrafe; der Regierungsentwurf 
hatte nur höchstens 1 Jahr bezw. 1000 frcs. festgesetzt, die Kom- 
mission hat aber die Maximalgrenzen erhöht. 
Der Art. 3 wendet sich gegen die Kehrseite des Verrathes, 
nämlich gegen das „se procurer les dits plans etc.“ durch eine 
Person, die zur Kenntnissnahme nicht berechtigt ist. Wird auf 
16) Der italienische Entwurf bestraft nur den, welcher auf amtlichem 
Wege Besitz oder Kenntniss erlangt hat.
	        
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