Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Als Selbstverwaltungsämter der Provinz sind zu nennen die 
Mitgliedschaft im Provinzialrath, Provinzialausschuss und das 
Amt des Landesdirektors, bezw. (in Hannover) die Mitgliedschaft 
im Landesdirektorium. 
Ferner spricht der $ 26 des R.-G. vom 5. Mai 1886 (R.- 
G.-Bl. 8. 132) von „Organen der Selbstverwaltung“ und der 8 27 
des Ges. erwähnt „Mitglieder von Selbstverwaltungsbehörden, 
welche bei der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren und 
derjenigen der staatlichen Aufsichtsbehörde“ in gewissen Fällen 
nicht mitwirken dürfen. 
In Art. IV des preuss. Ges. vom 20. Mai 1887 (G.-S. 
S. 189) endlich sind für Preussen als diejenigen Organe, welchen 
nach dem cit. Reichsgesetz vom 5. Mai 1886 eine Mitwirkung 
bei der Verwaltung gewisser Berufsgenossenschaften übertragen 
werden kann, der Kreisausschuss und der Provinzialausschuss 
bezeichnet. 
Es ergibt sich aus den vorstehend mitgetheilten Stellen ein- 
mal, dass das Gesetz die Ausdrücke „Selbstverwaltungsamt“, 
„Organ der Selbstverwaltung“ als technische gebraucht, und dass 
insbesondere das Reichsgesetz Selbstverwaltungsbehörden voraus- 
setzt, welche sowohl als staatliche Aufsichtsbehörden, wie als Ver- 
waltungsgerichte thätig sind. 
Wir haben ferner auf Grund der Ausdrucksweise des preuss. 
Gesetzes eine ganze Reihe von Behörden (Kreis-, Bezirksaus- 
schuss u. s. w.) ermittelt, welche nach der Auffassung des preuss. 
Gesetzgebers als Selbstverwaltungsorgane zu bezeichnen sind, 
Endlich hat uns die geschichtliche Entwicklung (oben III) 
gelehrt, was unter „Selbstverwaltung“ der Städte, Landgemeinden, 
Kreise, Provinzen zu verstehen. 
Es gilt nun, für alle diese verschiedenartigen und mannig- 
fachen Behörden und deren eigenartige, als Selbstverwaltung be- 
Kr.-O. für die Rheinprovinz; Drucksachen des Herrenhauses 1887, No. 9, 
S. 54,
	        
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