— 5317 —
eines bestimmten Zweiges der Verwaltung überhaupt möglich %),
und andererseits davon, ob auf einem bestimmten Gebiete der
Verwaltung eine besondere Gefahr oder Neigung zu einem Partei-
missbrauch vorhanden.
Eine blosse Kontrolle wird da genügen, wo ohne Schä-
digung der Staatssicherheit oder des Staatswohls auf eine prompte,
energische Handhabung der Verwaltung nicht verzichtet werden
kann; handelt es sich aber um Verwaltungsakte, bei welchen das
Interesse einer unparteiischen Handhabung der Verwaltung be-
deutend überwiegt und Schleunigkeit und Energie des Vorgehens
weniger in Betracht kommen, so wird man sich nicht mit einer
Kontrolle der Ministerverwaltung begnügen, sondern von vorn-
herein dieselbe dadurch beseitigen, dass man Organen, welche von
der Ministerverwaltung unabhängig sind, den betreffenden Verwal-
tungszweig zuweist.
Indem also unser neuestes Recht solche besonderen In-
stitutionen schuf, was sogleich im Einzelnen nachzuweisen, ver-
wirklichte es für gewisse Zweige der Verwaltung denselben Ge-
danken, welcher schon längst unsere Civil- und Strafrechtspflege
beherrscht — Abschaffung der Cabinets- (Minister-) Verwaltung
durch Einsetzung von Organen, welche rechtlich von der
Centralinstanz unabhängig sind und desshalb nicht nach deren
Weisungen und in deren Auftrage, sondern auf Grund
eigener Entschliessung, sozusagen kraft eigenen Rechts,
und nur den Gesetzen des Landes gemäss zu verfahren
#) Diese Möglichkeit ist nahezu ausgeschlossen auf dem Gebiete des
Ministeriums des Aeussern; denn von einer parteimässigen Handhabung der
Verwaltung kann doch nur gegenüber den Angehörigen einer Partei im
Lande die Rede sein; soweit dies vermöge der rechtsprechenden Thätig-
keit der Consuln der Fall sein könnte, sind deren Entscheidungen nicht der
Nachprüfung des Ministeriums, sondern derjenigen unabhängiger Gerichts-
behörden unterworfen,
Desshalb ist auch mit Recht eine „Selbstverwaltung“ auf dem Gebiete
des Ministeriums des Aeussern unbekannt.