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vom 30./5. 1853; 8 56 St.-O. vom 19./3. 1856; 8 53 St.-O. vom
15./5. 1856; 88 38, 72 der Hannover’schen St.-O. vom 24. Juni
1858 (Hann. G.-S. 8. 141); 88 59 und 60 des Ges. betr. die
Verfassung und ‘Verwaltung der Städte und Flecken der Prov.
Schleswig-Holstein vom 14. April 1869 (@.-S. 8. 589) — wenn
auch in diesen neueren 8t.-O. die Verschiedenartigkeit beider
Stellungen nicht so scharf und prägnant zum Ausdruck gekommen,
wie in den beiden älteren St.-O. von 1808 und 1831.
Es muss aber gleichwohl ausdrücklich hervorgehoben werden,
dass die Doppelthätigkeit einzelner der gedachten Korporations-
organe (z. B. der Gemeindevorsteher, Bürgermeister, Magistrate
und auch der Landräthe) die begriffliche Unterscheidung,
beider Arten der Thätigkeit nicht hindert. Man muss sich stets
vergegenwärtigen, dass es sich hier nur sozusagen um eine
Personalunion handelt, d. h. dass ein und dasselbe Organ
als Polizeibehörde der Ministerverwaltung unterstellt ist, wogegen
es als Kommunal- (Gemeindeverwaltungs-) Behörde ein von dieser
rechtlich unabhängiges Organ der Selbstverwaltung bildet.
Anlangend nun ferner die sog. „obrigkeitliche“ Selbstverwal-
tung, so ergibt sich schon aus der ganzen Organisation und dem
Verfahren derjenigen Beschlussbehörden der Selbstverwaltung,
welchen eine direkte Ausübung von Verwaltungsfunktionen
zugewiesen ist, ihre rechtliche Unabhängigkeit von der Minister-
verwaltung.
In Preussen existiren als solche Behörden insbesondere der
Kreisausschuss, der Bezirksausschuss und der Provinzialrath; auch
gehören hierher die Militärersatz- und die Steuereinschätzungs-
und Bezirks-Commission °).
5) Vgl. hiezu Gxeist: Die preuss. Kr.-O., S. 132 und 135 ff. — Dass
insbesondere auch die Steuereinschätzungs- und Bezirkscommissionen keine
Organe der Minister verwaltung sind, obgleich der Finanzminister in letzter
Instanz über die gegen die Entscheidungen der Bezirks-Commission ein-
gelegten Rekurse zu entscheiden hat, ergibt sich aus der Erwägung, dass
hier der Finanzminister nur anomaler Weise als Spruchbehörde letzter In-