Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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vom 30./5. 1853; 8 56 St.-O. vom 19./3. 1856; 8 53 St.-O. vom 
15./5. 1856; 88 38, 72 der Hannover’schen St.-O. vom 24. Juni 
1858 (Hann. G.-S. 8. 141); 88 59 und 60 des Ges. betr. die 
Verfassung und ‘Verwaltung der Städte und Flecken der Prov. 
Schleswig-Holstein vom 14. April 1869 (@.-S. 8. 589) — wenn 
auch in diesen neueren 8t.-O. die Verschiedenartigkeit beider 
Stellungen nicht so scharf und prägnant zum Ausdruck gekommen, 
wie in den beiden älteren St.-O. von 1808 und 1831. 
Es muss aber gleichwohl ausdrücklich hervorgehoben werden, 
dass die Doppelthätigkeit einzelner der gedachten Korporations- 
organe (z. B. der Gemeindevorsteher, Bürgermeister, Magistrate 
und auch der Landräthe) die begriffliche Unterscheidung, 
beider Arten der Thätigkeit nicht hindert. Man muss sich stets 
vergegenwärtigen, dass es sich hier nur sozusagen um eine 
Personalunion handelt, d. h. dass ein und dasselbe Organ 
als Polizeibehörde der Ministerverwaltung unterstellt ist, wogegen 
es als Kommunal- (Gemeindeverwaltungs-) Behörde ein von dieser 
rechtlich unabhängiges Organ der Selbstverwaltung bildet. 
Anlangend nun ferner die sog. „obrigkeitliche“ Selbstverwal- 
tung, so ergibt sich schon aus der ganzen Organisation und dem 
Verfahren derjenigen Beschlussbehörden der Selbstverwaltung, 
welchen eine direkte Ausübung von Verwaltungsfunktionen 
zugewiesen ist, ihre rechtliche Unabhängigkeit von der Minister- 
verwaltung. 
In Preussen existiren als solche Behörden insbesondere der 
Kreisausschuss, der Bezirksausschuss und der Provinzialrath; auch 
gehören hierher die Militärersatz- und die Steuereinschätzungs- 
und Bezirks-Commission °). 
5) Vgl. hiezu Gxeist: Die preuss. Kr.-O., S. 132 und 135 ff. — Dass 
insbesondere auch die Steuereinschätzungs- und Bezirkscommissionen keine 
Organe der Minister verwaltung sind, obgleich der Finanzminister in letzter 
Instanz über die gegen die Entscheidungen der Bezirks-Commission ein- 
gelegten Rekurse zu entscheiden hat, ergibt sich aus der Erwägung, dass 
hier der Finanzminister nur anomaler Weise als Spruchbehörde letzter In-
	        
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