Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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Während die Uebertragung von Verwaltungsgeschäften an 
diese selbständigen Beschlussbehörden geradezu eine Einschrän- 
kung des Gebietes der Ministerverwaltung bedeutet, hat dagegen 
die Einführung selbständiger rechtsprechenden Organe im 
Bereiche der Verwaltung nur eine Kontrolle der Minister- 
verwaltung hinsichtlich ihrer Massnahmen im Einzelfall zur Folge. 
— Die Verwaltungsgerichte treten so wenig an die Stelle der 
Organe der Ministerverwaltung, dass sie vielmehr umgekehrt einen 
Verwaltungsakt derselben voraussetzen; erst wenn ein solcher 
vorliegt, können sie mit der Prüfung desselben nach der recht- 
lichen Seite hin befasst werden”). 
die ihnen jedoch nicht vorenthalten werden könnte, wenn sie die zum Voll- 
zuge jener Anordnungen erforderlichen Strafbestimmungen erlassen sollen.“ 
Nebenbei bemerkt sei hier erwähnt, dass diejenige Auffassung von dem 
Begriffe „Selbstverwaltung“ und „Selbstverwaltungskörperschaft“, welche Rosın 
in der hier citirten Schrift vertritt, mit der Darstellung in seiner oben 
(o. unter II, S. 391 ff.) besprochenen monographischen Abhandlung schwerlich 
zu vereinigen sein dürfte. So bezeichnet er hier als Selbstverwaltungskörper- 
schaften auch die Kreis- und Bezirksausschüsse und den Provinzialrath (z. B. 
S. 145, 150, 151, 155, 156, 181) und unterscheidet zwischen „wirthschaftlicher 
und obrigkeitlicher“ Selbstverwaltung im GneisT’schen Sinne, z.B. S.155, A. 29, 
”) Diese Anschauung liegt auch den Entscheidungen des O.-V.-G. 
vom 30. April 1877, Bd. 2, S. 351; vom 5. Juni 1879, Bd. 5, S. 261; vom 
27. November 1879, Bd. 6, S. 234; vom 14, Juni 1884, Bd. 11, 8. 372 zu 
Grunde, wenn hier auch theilweise eine andere Begründung der Ent- 
scheidung gegeben ist. Auf der im Text gedachten Erwägung beruht auch 
die Vorschrift des $ 57, Abs. 2 Z.-G., wonach, falls die Polizeibehörde im 
gedachten Falle ein Einschreiten ablehnt, dagegen nur Remedur im Auf- 
sichtswege, nicht aber bei den Verwaltungsgerichten zu erlangen ist. 
Dass die Bestätigung des Statuts einer Waldschutzgenossenschaft im 
Verwaltungsstreitverfahren erfolgt, somit also das Verwaltungsgericht direkt 
eine Verwaltungsmassregel vornimmt, $$ 31, 38, 41 d. G. vom 6. Juli 1875 
— G.-S. S. 416 —, ist eine durch nichts gerechtfertigte und nur dadurch 
erklärbare Anomalie, dass man sich über die verschiedenartige Stellung und 
Thätigkeit des Kreisausschusses einmal in seiner Eigenschaft als Selbstver- 
waltungsorgan für die allgemeine Landesverwaltung (Beschlussbehörde) und 
andererseits als Verwaltungsgericht bei Erlass des gedachten Gesetzes nicht 
recht klar gewesen sein mag. 
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