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Denn wenn schon das bisher erörterte Gebiet der Selbst-
verwaltung — die Selbstverwaltung der „eigenen“ Angelegenheiten
der politischen Korporationen und die Staatsverwaltung durch
selbständige Beschlussbehörden — einer Einwirkung der Minister-
verwaltung verschlossen ist, so muss dies um so mehr selbstredend
von einer Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten, welche
berufen ist, diese Gebiete der Selbstverwaltung hinsichtlich ihres
gesetzmässigen Verfahrens zu kontrolliren.
Die gleiche Erwägung greift aber auch Platz, insofern die
Verwaltungsgerichte zu einer Kontrolle von Verwaltungsakten auf
dem Gebiete der Ministerverwaltung berufen sind; denn
eine solche Kontrolle wäre, wie auf der Hand liegt, gänzlich
wirkungslos und leerer Schein, wenn die Kontrollorgane selbst
wiederum von den zu kontrollirenden Behörden abhängig und
deren Weisungen nachzukommen verpflichtet wären.
Abgesehen von diesen Gründen allgemeinerer Natur und ab-
gesehen davon, dass schon die Natur der Verwaltungsgerichte als
Greerichtsbehörden nach heutigem Staatsrecht ihre rechtliche Un-
abhängigkeit und Selbständigkeit bedingt, lassen auch die positiven
Vorschriften der 88 61fl.; 82, 83 ff., 93, 94; 32 L.-V.-G. er-
kennen, dass der preussische Gesetzgeber ernstlich bestrebt ge-
wesen, die Verwaltungsgerichte von jeglicher Einwirkung der
Ministerverwaltung freizuhalten und dass es ihm auch gelungen,
sie rechtlich völlig unabhängig von derselben zu machen.
Die praktische Bedeutsamkeit dieser unabhängigen Stellung
tritt namentlich in folgendem Beispiel hervor:
Der Landrath und Regierungspräsident gehören nach ihrer
vorwiegenden Thätigkeit zu den Organen der Ministerverwaltung
und sind desshalb insoweit von der Centralinstanz gänzlich ab-
hängig, was sich insbesondere darin dokumentirt, dass sie jeder-
zeit und ohne Weiteres zur Disposition gestellt, d.h, ihrer Amts-
thätigkeit enthoben werden können. '
Gleichwohl sind sie, soweit sie als Vorsitzende der Verwal-