Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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„der eigenen Angelegenheiten der Stadt“ (um deren sog. wirth- 
schaftliche Selbstverwaltung) handelt, lediglich die Beschlüsse der 
Stadtverordnetenversammlung nach den Gesetzen des Landes und 
frei von jeglicher ministeriellen Einwirkung auszuführen hat, wäh- 
rend er ferner als Vorsitzender des Stadtausschusses, gleichviel 
ob dieser als Beschlussbehörde oder als Verwaltungsgericht 
thätig ist, dieselbe unabhängige Stellung hat, wie der Landrath 
als Vorsitzender des Kreisausschusses, ist er andererseits ebenso 
wie dieser unbedingt verpflichtet, den Weisungen der vorgesetzten 
Behörden (z. B. des Regierungspräsidenten) ohne Weiteres Folge 
zu leisten, wenn seine Anordnungen z. B. die Handhabung der 
Polizeigewalt betreffen. 
Wir sehen also auch hier wieder : irrelevant ist es, welche 
Person, Behörde einen Verwaltungsakt vorzunehmen berufen 
ist; die rechtliche Verschiedenheit der Verwaltungsakte bestimmt 
sich lediglich nach ihrer innern Natur. 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die bisher fast allgemein 
übliche Terminologie in mehrfacher Beziehung ungenau ist oder 
doch leicht zu Irrthümern und Missverständnissen Anlass gibt. 
Zunächst ist es unrichtig oder mindestens ungenau, die Be- 
  
dem Gebiete der Ministerverantwortlichkeit entzogen ist, so unter- 
liegt sie folgeweise auch nicht der Kontrolle der Volksvertretung; 
Ministerverantwortlichkeit und parlamentarische Kontrolle sind Correlate: was 
nicht dem Bereich der ersteren angehört, unterliegt auch nicht der Kritik 
der Volksvertretung. 
Was würde wohl der Abg. Dr. WmpTHorRsT sagen, der doch stets mit 
grösster Energie für die Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte eingetreten 
ist, wenn ein Abgeordneter den Justizminister bezüglich der Entscheidung 
eines Specialfalles durch ein (Justiz)-Gericht interpelliren und ihn auffordern 
würde, dem Gerichte oder dem Gerichtsvorsitzenden Direktiven zu ertheilen 
oder durch „eine einfache Ministerialverfügung* einer gerichtlichen Ent- 
scheidung vorzugreifen ?! 
Würde er solch einen „Eingriff in den Lauf der ordentlichen Rechts- 
pflege“ nicht aufs Lebhafteste zurückweisen ? 
Dass aber der vorliegende Fall für das Gebiet der Verwaltung nicht 
anders liegt, ergibt sich aus den Ausführungen des Textes von selbst, 
  
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