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„der eigenen Angelegenheiten der Stadt“ (um deren sog. wirth-
schaftliche Selbstverwaltung) handelt, lediglich die Beschlüsse der
Stadtverordnetenversammlung nach den Gesetzen des Landes und
frei von jeglicher ministeriellen Einwirkung auszuführen hat, wäh-
rend er ferner als Vorsitzender des Stadtausschusses, gleichviel
ob dieser als Beschlussbehörde oder als Verwaltungsgericht
thätig ist, dieselbe unabhängige Stellung hat, wie der Landrath
als Vorsitzender des Kreisausschusses, ist er andererseits ebenso
wie dieser unbedingt verpflichtet, den Weisungen der vorgesetzten
Behörden (z. B. des Regierungspräsidenten) ohne Weiteres Folge
zu leisten, wenn seine Anordnungen z. B. die Handhabung der
Polizeigewalt betreffen.
Wir sehen also auch hier wieder : irrelevant ist es, welche
Person, Behörde einen Verwaltungsakt vorzunehmen berufen
ist; die rechtliche Verschiedenheit der Verwaltungsakte bestimmt
sich lediglich nach ihrer innern Natur.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die bisher fast allgemein
übliche Terminologie in mehrfacher Beziehung ungenau ist oder
doch leicht zu Irrthümern und Missverständnissen Anlass gibt.
Zunächst ist es unrichtig oder mindestens ungenau, die Be-
dem Gebiete der Ministerverantwortlichkeit entzogen ist, so unter-
liegt sie folgeweise auch nicht der Kontrolle der Volksvertretung;
Ministerverantwortlichkeit und parlamentarische Kontrolle sind Correlate: was
nicht dem Bereich der ersteren angehört, unterliegt auch nicht der Kritik
der Volksvertretung.
Was würde wohl der Abg. Dr. WmpTHorRsT sagen, der doch stets mit
grösster Energie für die Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte eingetreten
ist, wenn ein Abgeordneter den Justizminister bezüglich der Entscheidung
eines Specialfalles durch ein (Justiz)-Gericht interpelliren und ihn auffordern
würde, dem Gerichte oder dem Gerichtsvorsitzenden Direktiven zu ertheilen
oder durch „eine einfache Ministerialverfügung* einer gerichtlichen Ent-
scheidung vorzugreifen ?!
Würde er solch einen „Eingriff in den Lauf der ordentlichen Rechts-
pflege“ nicht aufs Lebhafteste zurückweisen ?
Dass aber der vorliegende Fall für das Gebiet der Verwaltung nicht
anders liegt, ergibt sich aus den Ausführungen des Textes von selbst,
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