Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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5. Auf dem Gebiete des constitutionellen Verordnungs- 
rechts haben hauptsächlich zwei mit einander zusammenhängende 
Fragen die Theorie während der jüngsten Zeit beschäftigt: die 
Unterscheidung von Verwaltungs- und Rechtsverordnungen 
und das rechtliche Verhältniss der Verordnung, ins- 
besondere der Rechtsverordnung, zum Gesetz. Beiden Fragen 
und namentlich der letzteren hat auch JELLINEK eingehende 
Erörterungen gewidmet; eine wesentliche Förderung dürften aber 
die betreffenden Lehren dadurch kaum erhalten haben. 
a. Die von LaABAnnD!?®) zuerst wissenschaftlich begründete 
und ausgeführte Unterscheidung von Verwaltungs- und Rechts- 
verordnungen hat in der staatsrechtlien Literatur überwiegende 
Zustimmung gefunden 1?) und wird auch von JELLINERK (NS. 368 
und S. 384 ff.) vertreten. In der That erscheint im constitutio- 
nellen Staate ein solcher zwiefacher Begriff der Verordnung als 
natürliches Complement des Unterschiedes von materiellem und 
formellem Gesetz. Die Verordnung überhaupt bildet einen Gegen- 
satz zum formellen Gesetz, indem sie — ebenso wie die Ver- 
fügung, von welcher sie sich durch die Abstraktheit ihres In- 
halts unterscheidet 1?”) — von einem Regierungsorgan ohne Mit- 
wirkung der Volksvertretung erlassen wird. Wie der Weg der 
Gesetzgebung naturgemäss in erster Linie für die Entstehung von 
Rechtssätzen, Gesetzen im materiellen Sinne, bestimmt ist, so der 
Weg der Verordnung für (allgemeine) Anordnungen, welche in 
185) Staatsrecht, 1. Aufl., II, S. 68 ff. und 223 ff.; 2. Aufl, I, S. 590 ff., 
678 ff., 697698. 
186) Literarische Nachweisungen gibt LaABanD 1. c., 2. Aufl, I, S. 592, 
Anm. 1; vgl. JELLNER S. 384, Anm. 28. 
187) Deber den Begriff der Verfügung vgl. besonders Rosm, Das Polizei- 
verordnungsrecht in Preussen, S. 8 ff. — JELLMmER (S. 367, Anm. 3) will die 
Unterscheidung zwischen Verordnung und Verfügung nur als eine fliessende 
gelten lassen, insbesondere weil das Moment des „einzelnen“ Falls, welches 
für den Begriff der Verfügung massgebend sein solle, schwer zu umgrenzen 
sei. Mir scheint hierdurch nur eine Schwierigkeit für die Anwendung der 
Begriffe „Verfügung“ und „Verordnung“ begründet zu werden. 
 
	        
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