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Beide Gesichtspunkte verbindet JELLINEK, indem er (s. bes.
S. 372, 379, 384) als selbstständige Verordnungen diejenigen
Verordnungen bezeichnet, welche unmittelbar auf einem (geschrie-
benen oder ungeschriebenen) Verfassungsrechtssatz beruhen und
einen selbstständigen Inhalt haben 1°), während er diejenigen Ver-
ordnungen als unselbstständige charakterisirt, welche ent-
weder ihrer Berechtigung oder ihrem Inhalte nach auf einem
speciellen Gesetze beruhen. In diesem Sinne sind unselbstständige
Verordnungen einerseits die Vollzugsverordnungen, weil dieselben,
obgleich auf allgemeiner verfassungsmässiger Berechtigung der
Regierung beruhend, nur einen unselbstständigen, zur Ausführung
eines Specialgesetzes bestimmten Inhalt haben; andererseits die
s. g. Ergänzungsverordnungen, welche nicht unmittelbar auf Grund
eines Verfassungssatzes, sondern kraft specieller gesetzlicher Er-
mächtigung (Delegation) an sich der Gesetzgebung vorbehaltene
Anordnungen treffen, wegen der Unselbstständigkeit ihres (nächsten)
Rechtsgrundes. Selbstständige Verordnungen dagegen sind nach
JELLINEK’s Terminologie einerseits diejenigen Verwaltungsverord-
nungen, welche die Regierung nicht zum Vollzug von Gesetzen,
sondern in der ihr verfassungsmässig zukommenden Sphäre freien
Handelns innerhalb der Rechtsordnung erlässt; andererseits die
Nothverordnungen, welche, auf Grund einer generellen verfassungs-
mässigen Ermächtigung unter den bestimmten Voraussetzungen
erlassen, formelle Gesetzeskraft haben 17).
Wenn hinsichtlich der für diese Kategorieen von Verordnungen
1416) Wenn dagegen GnEist und Arnprt in ihren alsbald näher zu be-
sprechenden Erörterungen nur das Moment der Berechtigung als für den
Begriff der selbstständigen Verordnung massgebend hervorheben, so schreiben
doch auch sie der selbstständigen Verordnung zugleich einen durchaus selbst-
ständigen Inhalt zu.
47) Die Vollzugsverordnung (Ausführungsverordnung) ist nach JELLINER’s
Auffassung (8. 379—380, bes. Anm. 19 und 20) immer Verwaltungsverordnung,
dagegen die Ergänzungsverordnung wie die Nothverordnung kann sowohl
Verwaltungsverordnung als Rechtsverordnung sein (S. 378 und S. 382