— 596 —
recht und lässt es bei dieser wünschenswerthen stoffllichen Vollständigkeit
nirgends an nöthigen Hinweisen und Verknüpfungen der zusammengehörigen
Materien fehlen, namentlich gilt dies von den wichtigen Fragen der örtlichen
und sachlichen Zuständigkeit, der Fristen u. s. w. Die sorgfältige Darbringung
des Quellenmaterials findet ihre Ergänzung in knappen aber instructiven
Auseinandersetzungen mit einschlägigen Werken der fachlichen Literatur und
in einer guten Verwerthung der wichtigeren Entscheidungen unserer Ver-
waltungsgerichte. BE St.
Karl Hugelmann, Studien zum österreichischen Verfassungsrechte.
Wien, Manz. 93 S.
Der Werdegang des Verfassungsrechts Oesterreichs, insbesondere aber
„der im Reichstage vertretenen Königreiche und Länder“, wie nun einmal
der schwerfällige Terminus lautet, hat bis zur Stunde eine befriedigende Dar-
stellung auch nur in der Charakteristik der rechtsgeschichtlich wichtigsten
Phasen nicht gefunden. „Unbefangenheit der Wahrnehmung, Selbstverleug-
nung der Persönlichkeit, Unbestochenheit des Urtheils* hat einst GERVmMUS
in der Widmung seiner Geschichte des neunzehnten Jahrhunderts an ScHLOSSER
als erste Bedingung hervorgehoben, die der geschichtliche Beobachter jüngster
oder jüngst vergangener Ereignisse in sich erfüllen müsse. Wenn diese For-
derungen im Gebiete der Geschichtsschreibung überhaupt nicht zu den leicht
in einer Person prästirbaren zählen, so ist ihre Erfüllung doppelt schwierig
bei der Darstellung rechtsgeschichtlicher Vorgänge in einem Staatswesen,
welches, wie das der grossen Habsburgischen Monarchie, von entgegengesetzten
politischen Strömungen so vielfach durchzogen wird. Ein ernstes Studium
der vorliegenden Schrift lässt bald den Schluss finden, dass es dem Verfasser
in der Hauptsache wohl gelungen ist, sich mit jenen Erfordernissen aus-
zurüsten, welche ihn zu einer abgeklärten, das Juristisch-Wesentliche vorzüg-
lich betonenden Darstellung jener ereignissreichen Zeit befähigen. Als ein
Beitrag zur Lehre von der „Staatenschöpfung“, wir gebrauchen mit Absicht
das prägnante Wort Bınpmwe’s, weil uns HUGELMANN in der That das Auf-
steigen eines neuen Österreichischen Staatswesens zeigt, ist die Schrift und
die in ihr gegebene Zusage der Fortsetzung der hier in Angriff genommenen
Untersuchungen mit fachlichem Dank zu begrüssen. Stoerk.
Ed. Engelhardt, Histoire du droit fluvial conventionnel, pr&ecedee
d’une &etude sur le regime de la navigation interieure aux
temps de Rome etau moyen-äge. Paris, Larose et Forcel, 1889.
pp. 110.
Wie der Titel besagt, schickt der Verfasser der vorliegenden Schrift dem
eigentlichen Thema derselben: der Darstellung der Entwickelung des auf
Staatsverträgen beruhenden internationalen Flussschifffahrtsrechtes, einen Ab-
riss der Geschichte jener vielfachen Wandlungen voran, welchen die Regelung