Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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recht und lässt es bei dieser wünschenswerthen stoffllichen Vollständigkeit 
nirgends an nöthigen Hinweisen und Verknüpfungen der zusammengehörigen 
Materien fehlen, namentlich gilt dies von den wichtigen Fragen der örtlichen 
und sachlichen Zuständigkeit, der Fristen u. s. w. Die sorgfältige Darbringung 
des Quellenmaterials findet ihre Ergänzung in knappen aber instructiven 
Auseinandersetzungen mit einschlägigen Werken der fachlichen Literatur und 
in einer guten Verwerthung der wichtigeren Entscheidungen unserer Ver- 
waltungsgerichte. BE St. 
Karl Hugelmann, Studien zum österreichischen Verfassungsrechte. 
Wien, Manz. 93 S. 
Der Werdegang des Verfassungsrechts Oesterreichs, insbesondere aber 
„der im Reichstage vertretenen Königreiche und Länder“, wie nun einmal 
der schwerfällige Terminus lautet, hat bis zur Stunde eine befriedigende Dar- 
stellung auch nur in der Charakteristik der rechtsgeschichtlich wichtigsten 
Phasen nicht gefunden. „Unbefangenheit der Wahrnehmung, Selbstverleug- 
nung der Persönlichkeit, Unbestochenheit des Urtheils* hat einst GERVmMUS 
in der Widmung seiner Geschichte des neunzehnten Jahrhunderts an ScHLOSSER 
als erste Bedingung hervorgehoben, die der geschichtliche Beobachter jüngster 
oder jüngst vergangener Ereignisse in sich erfüllen müsse. Wenn diese For- 
derungen im Gebiete der Geschichtsschreibung überhaupt nicht zu den leicht 
in einer Person prästirbaren zählen, so ist ihre Erfüllung doppelt schwierig 
bei der Darstellung rechtsgeschichtlicher Vorgänge in einem Staatswesen, 
welches, wie das der grossen Habsburgischen Monarchie, von entgegengesetzten 
politischen Strömungen so vielfach durchzogen wird. Ein ernstes Studium 
der vorliegenden Schrift lässt bald den Schluss finden, dass es dem Verfasser 
in der Hauptsache wohl gelungen ist, sich mit jenen Erfordernissen aus- 
zurüsten, welche ihn zu einer abgeklärten, das Juristisch-Wesentliche vorzüg- 
lich betonenden Darstellung jener ereignissreichen Zeit befähigen. Als ein 
Beitrag zur Lehre von der „Staatenschöpfung“, wir gebrauchen mit Absicht 
das prägnante Wort Bınpmwe’s, weil uns HUGELMANN in der That das Auf- 
steigen eines neuen Österreichischen Staatswesens zeigt, ist die Schrift und 
die in ihr gegebene Zusage der Fortsetzung der hier in Angriff genommenen 
Untersuchungen mit fachlichem Dank zu begrüssen. Stoerk. 
Ed. Engelhardt, Histoire du droit fluvial conventionnel, pr&ecedee 
d’une &etude sur le regime de la navigation interieure aux 
temps de Rome etau moyen-äge. Paris, Larose et Forcel, 1889. 
pp. 110. 
Wie der Titel besagt, schickt der Verfasser der vorliegenden Schrift dem 
eigentlichen Thema derselben: der Darstellung der Entwickelung des auf 
Staatsverträgen beruhenden internationalen Flussschifffahrtsrechtes, einen Ab- 
riss der Geschichte jener vielfachen Wandlungen voran, welchen die Regelung
	        
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