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zu publiziren, die amtlichen Materialien zu kopiren, zu rangiren und in eine
geschickte Verbindung zu bringen, aber für die Dogmatik ist er nicht
geschaffen.
Schon in der ersten Anzeige habe ich zu rügen gehabt, wie dürftig die
Erörterungen des Verfassers über den Rechtsbegriff der Eisenbahnkonzession
sind: sehr wichtige litterarische Materialien blieben ihm unbekannt. Als
mangelhaft bezeichnete ich auch die Darstellung der Fragen, welche mit der
Beschaffung der für die Entstehung und den Betrieb der Eisenbahnen nöthigen
Gelder zusammenhängen. Die Erörterungen sind in die jeden Text ver-
schlingenden Noten (S. 100 u. 101) verwiesen.
Auch in den weiteren Lieferungen (3—6) hat Eger den bestehenden
Rechtszustand nur registrirt. Auch hier absorbiren die Noten den Text
häufig in ganz ungehöriger Weise. Ich verweise z. B. auf S. 190—193,
woselbst kein Wort des Textes zu finden ist.
Abschnitt III (die Gründung der preussischen Staats- und Privat-
Eisenbahnen) wird in der dritten Lieferung zu Ende geführt. Abschnitt IV
behandelt die Organisation der preussischen Staats- und Privat-Eisen-
bahnen. Hier kommt z. B. auch die Stellung der Verwaltungsorgane zur
Behandlung. Eine sehr gewichtige Frage ist hier die Aufmachung der Eisen-
bahnbilanz. Natürlich wird sie von EsEr berührt, aber anstatt sie gründlich
darzustellen und in ihrer Besonderheit gegenüber den gewöhnlichen Bi-
lanzen selbständig zu erörtern, wird sie wiederum in die Noten verschoben,
die dem Texte auf S. 269 jeden Raum wegnehmen. — Der Eisenbahn-
grunderwerb findet in Abschnitt V eine sehr eingehende Erörterung. Der
Verfasser hält dabei fest an dem Glauben, dass die Expropriation privat-
rechtlich als Kauf anzusehen sei. Im Abschnitt VI wird der Eisenbahn-
bau behandelt. Derselbe zerfällt in drei Theile. In dem ersten (Theil a)
bespricht der Verfasser unter dem Titel: die Vorbereitung des Eisenbahn-
baues die verschiedenen Systeme mit den Divergenzen in den Eisenbahn-
bauverträgen, in dem zweiten (Theil b) wird die Ausführung des Eisenbahn-
baucs behandelt (Baupolizei, Baurecht, Wegepolizei), in einem dritten (Theil c)
die Vollendung des Baues (Revision der Anlage und Genehmigung der Ver-
kehrseröffnung).
In allen diesen Partien findet sich nicht ein einziger neuer Gedanke,
keine neue leuchtende Idee. Alles wird in dem regulären Tik-Tak der bis-
herigen Wissenschaft abgehandelt, — auch der schon einmal von mir anlässlich
der eisenbahnrechtlichen Entscheidungen gerügte Ausdruck „subsummiren“
kehrt S. 338 wieder! Das ganze Werk enthält nichts als eine offenbar sehr
mühsam zusammengestoppelte Registratur der Ansichten Dritter (der Ver-
fasser bedurfte dazu dreier Jahre), — eigene scheint Eger überhaupt nicht
zu besitzen. Die ganze Erörterung über die Verschiedenheit der Eisenbahn-
bauverträge mit den dem Praktiker und dem Eisenbahntechniker wohl-
bekannten feinen Fragen ist kümmerlich verarbeitet und doch wie dankbar