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wäre es hier gewesen, den Juristen die Details auseinanderzusetzen und
vorzuführen! Eine Frage von grosser Bedeutung wäre auch gewesen, zu
untersuchen, welche Rechtsnatur den Abschlagszahlungen der Eisenbahn-
gesellschaft an eine Baugesellschaft bei Accordverträgen (locatio in pedes
mensurusve) zukomme, — der Verfasser hat sie zu berühren vermieden. Auch
die rechtliche Natur der Genehmigung des Eisenbahnbaues ist mangelhaft
dargestellt und wohl nicht genügend erfasst.
Ueberhaupt ist der ganze Rohstoff des Eisenbahnrechts nicht gehörig
verarbeitet und nur so erklärt sich auch das früher erwähnte Verhältniss
zwischen dem Texte und den Anmerkungen.
Trotz alledem kommt dem ersten Bande des „Handbuchs* ein gewisses
Verdienst zu, nämlich dasjenige, das allen Arbeiten Eser’s zuerkannt werden
muss: es liegt eine Sammlung und erste Sichtung des Rohstoffes hier vor.
Das Werk ist ein Orientirungsbuch oder ein Beitrag zur preussischen Eisen-
bahnrechtskunde. Nimmermehr aber darf man in dem Werke EgEr's eine
wissenschaftlich selbständige Arbeit finden.
Der wahre Fortschritt in der wissenschaftlichen Behandlung des Eisen-
bahnrechts wird freilich erst erfolgen, wenn sich die deutsche Wissenschaft
dazu versteht, auf die auswärtige Speciallitteratur (in Frankreich, England,
Amerika) Rücksicht zu nehmen. Ich habe dies schon in meiner ersten An-
zeige gesagt, allein Eger scheint von den in jenen Ländern aufgespeicherten
Schätzen nicht einmal eine Ahnung zu haben.
Zürich, im Juli 1889. Prof. Meili.
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