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der Ausführung des Gesetzesbefehls erscheinen !"?). Am wenig-
sten aber kann die Ausfertigung, wenn sie in der Verfassungs-
urkunde des Staates gar nicht besonders erwähnt ist, beziehungs-
weise sich gar nicht als ein besonderer Akt von der Nanktion
abhebt — wie insbesondere in den deutschen monarchischen
Einzelstaaten — eine so weitgehende rechtliche Wirkung haben,
wie die LABAnD’sche Theorie ihr zuschreibt '?°). JELLINEK’s
Argument (S. 402), dass das in der Ausfertigung enthaltene Ur-
theil nur dann einer Ueberprüfung unterliegen könne, wenn eine
solche ausdrücklich durch Gesetz angeordnet sei, ist nichts an-
deres als eine petitio principi. Man wird vielmehr jedenfalls
anerkennen müssen, dass, wenn ein zur Mitwirkung bei der Gesetz-
gebung berufener Faktor erklärt, seine Zustimmung zu dem als
Gesetz Verkündeten nicht ertheilt zu haben, damit die durch die
Ausfertigung erbrachte gegentheilige Präsumtion hinfällig wird !#)) ;
dieselbe kann aber auch durch andere Thatsachen entkräftet,
werden 1?2),.
JELLINEK selbst gibt der eifrig von ihm verfochtenen Theorie
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170) Diese Ansicht ist besonders in der französisch-belgischen Juris-
prudenz verbreitet. Vgl. z. B. Smoxer, Traite el&mentaire de droit public
et administratif, S. 122; Tuonıssen 1. c. S. 220. Auch die preussische Ver-
fassung, Art. 45, scheint den Befehl der Verkündigung der Gesetze als Aus-
fluss der vollziehenden Gewalt zu betrachten. — Dass überhaupt im Körper-
schaftsrecht Willensbildung und Willensausführung eng mit einander verkettet
sind, hebt GIERKE, Genossenschaftstheorie u. s. w., S. 693 ff., hervor.
180) So erklärt sich auch SEYDEL, welcher im Resultate mit LABAnD
übereinstimmt, gegen dessen Lehre von der Ausfertigung (Bayerisches Staats-
recht III, S. 552 Anm. 1, vgl. mit S. 550, Anm. 2).
181) Nur unter dieser Voraussetzung will v. SAarwEy (Württemb. Staats-
recht II, S. 100, Anm. 3; vgl. S. 101, Anm. 5) das richterliche Prüfungsrecht
in Bezug auf die Rechtsgültigkeit von Gesetzen anerkennen.
182) So insbes. auch v. GERBER 1. c. S. 161—163. — Die blosse Be-
streitung jener Vermuthung von Seiten einer Prozesspartei, einer politischen
Partei u. s. w. (LaBanD 1. c., 2. Aufl, I, S. 554) genügt aber auch nach
meiner Ansicht nicht, den Richter zur Untersuchung der Entstehungs-
geschichte des Gesetzes zu berechtigen und zu verpflichten; es müssen viel-
mehr entscheidende gegentheilige Momente glauhhaft gemacht sein,