Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

selbst ihre Geschäftsordnung festzusetzen hat, erscheint auch deren 
Handhabung als ihrer (endgültigen) Entscheidung anheimgestellt. 
Dagegen soweit die Verfassungsurkunde oder sonstige Gesetze 18?) 
massgebende Normen für das Verfahren der Kammern enthalten, 
dürfen diese, ebensowenig wie autonomisch als Regel etwas Anderes 
festsetzen, im einzelnen Fall Abweichendes, sei es ausdrücklich, 
sei es stillschweigend, beschliessen !°). Nur wenn ein Rechts- 
satz die Entscheidung der Kammer über das concrete Vorhanden- 
sein verfassungsmässiger oder gesetzlicher Erfordernisse für end- 
gültig erklärt, kann ein solcher Beschluss, auch wenn er irrig 
ist, keiner weiteren Prüfung 1?!) unterliegen. So haben die Ver- 
fassungsurkunden regelmässig den Kammern die definitive Ent- 
scheidung über die Legitimation ihrer Mitglieder zugewiesen; auf 
gemeinem constitutionellem Gewohnheitsrecht beruht die Befugniss 
jeder Kammer !%), ihre Beschlussfähigkeit sowie das Vorhanden- 
sein der erforderlichen Majorität !%°) endgültig zu constatiren !°*). 
Andererseits wird auch in den Fällen, wo der Kammer kein 
solches Recht definitiver Entscheidung zusteht, nicht jeder Ver- 
stoss gegen eine verfassungsmässige oder gesetzliche Formvor- 
schrift Ungültigkeit des Beschlusses, beziehungsweise des Aktes, 
zu welchem die Kammer durch diesen Beschluss mitgewirkt hat, 
nothwendigerweise zur Folge haben. Es kommt hier immerhin 
189) Zahlreiche deutsche Landesgesetze über den Geschäftsgang des 
Landtags verzeichnet G. Meyer, Lehrb. eit., S. 266, Anm. 2. 
190) HäÄneu 1. c. S. 259; Lapanv 1. c., 2. Aufl, I, S. 555. 
191) Auch die Kammer selbst wird in einem solchen Fall ihren — 
formell rechtsgültig gefassten — Beschluss nicht zurücknehmen oder ab- 
ändern dürfen. 
192) Eine analoge Ausdehnung auf den Bundesrath des deutschen Reichs 
erscheint als unbedenklich, 
188) Diese thatsächliche Frage ist wohl zu unterscheiden von der Rechts- 
frage, welche Majorität zur rechtsgültigen Fassung des in Frage stehenden 
Beschlusses erforderlich ist (s. w. unten). 
194) Als der innere Grund des bezeichneten Gewohnheitsrechts ist die 
grosse Schwierigkeit einer nachträglichen Constatirung des Vorhandenseins 
oder Nichtvorhandenseins jener beiden Momente anzusehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.