Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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auf die Absicht des Gesetzgebers, resp. auf die Bedeutung des 
rechtlichen Mangels für das Endresultat, an '). Wenn z. B. 
ein von Kammermitgliedern ausgegangener Gesetzesvorschlag nicht 
die verfassungsmässig vorgeschriebene Zahl von Unterschriften 
hatte 1%), so wird dadurch die Zustimmung der betreffenden 
Kammer und das auf Grund dieser Zustimmung erlassene Gesetz 
nicht ungültig. Dagegen wird z. B. eine Verletzung einer Ver- 
fassungs-, resp. Gesetzesvorschrift, wonach in jeder Kammer über 
das Ganze von Gesetzen öffentlich mit Namensaufruf abgestimmt 
werden muss !?7), Ungültigkeit der Abstimmung sowie des darauf 
gegründeten Gesetzes zur Folge haben !?°). Vor allem aber muss, 
wenn eine Verfassungsurkunde (oder auch nur ein einfaches Gesetz) 
für gewisse Beschlüsse eine qualificirte Majorität fordert, an- 
genommen werden, dass von der Beobachtung dieser Vorschrift 
die Gültigkeit des Beschlusses abhängt. Die Vorfrage, ob der 
zu fassende oder schon gefasste Beschluss unter die Kategorieen 
von Abstimmungen gehört, für welche dieses erhöhte Erforderniss 
besteht, ist allerdings von der Kammer mit einfacher Mehrheit 
zu entscheiden !?°); aber eine solche Entscheidung kann an sich 
185) Aehnlich v. GERBER 1. c. S. 158, Anm. 2. 
186) So verlangt das württemberg. Verfassungsgesetz vom 23. Juni 
1874, Art. 6, dass Gesetzesentwürfe, welche gon Kammermitgliedern aus- 
gehen, in der zweiten Kammer von mindestens 15, in der ersten Kammer 
von mindestens 5 Mitgliedern unterzeichnet seien. Als einziges Motiv dieser 
Bestimmung bezeichnet v. SARWEY (l.c. DI, S. 226) die Absicht, aussichtslose 
Verhandlungen über ungenügend begründete Gesetzesvorschläge abzuschneiden. 
197) Diese Vorschrift findet sich in der belgischen Verfassung, Art. 39, 
sowie in dem bayerischen Gesetz, den Geschäftsgang des Landtags betr., vom 
19. Januar 1872, Art. 31, Abs. 3. 
188) So behauptet auch LABAnD (l. c., 2. Aufl., I, S. 322), dass ein ent- 
gegen der Bestimmung des Art. 22, Abs. 1 der deutschen Reichsverfassung 
in nichtöffentlicher Sitzung gefasster Reichstagsbeschluss nichtig sei. Freilich 
wird LABAnD vermöge seiner Theorie der Ausfertigung annehmen müssen, 
dass, wenn der Reichstag in nichtöffentlicher Sitzung einen. Gesetzentwurf 
angenommen hat, dieser Mangel gegenüber dem publicirten Gesetz nicht 
mehr geltend gemacht werden kann. 
19) Die juristische Literatur hat sich mit dieser Frage hauptsächlich
	        
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