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Die Gendarmen haben ihr Augenmerk besonders darauf zu richten, ob sich Personen
vorgenannter Art auf dem Kriegsschauplatz aufhalten, und zu diesem Zweck gegen verdächtige
Personen dieser Art eine strenge Aufsicht zu führen, insbesondere durch Feststellung des Vor—
handenseins eines Erlaubnisscheines des stellv. Generalstabes der Armee.
Dies gilt vornehmlich gegenüber Personen, die auf dem Kriegsschauplatz im Freien mit
Mal= oder Zeichenutensilien, photographischen oder kinematographischen Apparaten betroffen
werden, sofern es sich dabei nicht um Angehörige des Heeres handelt.
Diese Gegenstände sind zu beschlagnahmen, falls nicht die Legitimation durch den Er-
laubnisschein des stellv. Generalstabes der Armee geführt wird.
Macht sich eine der vorbezeichneten Personen eines Verstoßes gegen obige Be-
stimmungen schuldig oder verdächtig, so ist sie festzunehmen und mit möglichster Beschleunigung
dem nächsten Richter vorzuführen. Sie ist nach erfolgter Verurteilung oder wenn es sonst im
Interesse der öffentlichen Sicherheit auf Grund bestimmter feststehender Tatsachen notwendig er-
scheint, aus dem Gebiete des Kriegsschauplatzes durch die örtliche Polizeibehörde, der die Ent-
scheidung hierüber zusteht, auszuweisen und zwangsweise zu entfernen. Zur Durchführung der
Ausweisung ist sie festzunehmen.
Die der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen sind aktenkundig zu machen.
Der Stellv. Kommandierende General des XX. Armeekorps
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 9. Juni 1915.
Abt. III a# Nr. 28550/1692 T. L.
Veröffentlichungen über Gesamtverlufte
des deutschen Heeres.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
bestimme ich für den Korpsberei h des XX. Armeekorps folgendes:
Es haben Veröffentlichungen über die Gesamtverluste des deutschen Heeres und der
deutschen Marine stattgefunden, die, wenn sie auch auf das amtliche, in den Verlustlisten ent-
haltene Material Bezug nahmen, doch nicht Anspruch auf Richtigkeit erheben konnten und zum
Teil weit übertriebene Zahlen angaben.
Derartige Mitteilungen sind geeignet, grundlose Beunruhigung in der Bevölkerung
hervorzurufen und auch im Auslande unrichtige Vorstellungen über die deutschen Verluste wachzurufen.
Ich verbiete daher alle derartigen Veröffentlichungen ohne Unterschied.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre geahndet.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kapallerie.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 8. März 1915.
Abt. III Nr. 10337/659.
Flugblatt „Kehrt zur Natur zurücks".
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 wird im Interesse der öffent-
lichen Sicherheit für den Bezirk des XX. Armeekorps angeordnet:
Die Verbreitung des von dem Pfarrer Quistorp zu Liepe auf Usedom verfaßten Flug-
blattes „Kehrt zur Natur zurück“ wird für den Korpsbezirk des XX. Armeekorps verboten.
Das Flugblatt ist zu beschlagnahmen.
Der Stellv. Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie.