Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

bis zur Publication die gegebene Zustimmung widerrufen zu 
können, einer flüchtigen Art der vor der Unterschrift erforder- 
lichen Prüfung seitens des Monarchen Thür und Thor öffnen? 
Dem König ist Zeit zur Erwägung gegeben, soviel er nur immer 
begehrt; Niemand drängt. Hat er sich aber entschlossen und 
unterschrieben, so heisst es: Ein Mann, ein Wort. Die Möglich- 
keit unüberlegter Enntschlüsse wird von einer Verfassung kaum 
berücksichtigt. Ist die Sache zweifelhaft, so mag der König die 
Zustimmung verweigern. Hat er diese aber ertheilt, so ist sein 
Amt als Gesetzgeber zu Ende. 
Was ist das für uns wichtige Resultat dieser Ausführungen ? 
Doch die Erkenntniss, dass der Begriff der Sanction richtiger 
Ansicht nach schon im monarchischen preussischen Staat sein 
Fundament verloren hat. 
Ganz unzweifelhaft trifft das Gesagte auch für die drei repu- 
blikanischen Staatsgebilde Deutschlands, für Hamburg, Bremen 
und Lübeck zu. Ganz unzweifelhaft desshalb, weil nach den Ver- 
fassungsurkunden dieser Staaten die höchste Staatsgewalt dem 
Senat und der Bürgerschaft gemeinschaftlich zusteht — 
cfr. für den hamb. Staat die rev. Hamb. Verf. vom 13. Oct. 1879 —, 
während eine gleiche staatsrechtliche Stellung den Landständen 
nicht zukommt. Ich berufe mich hier auf ScuutLze: „Anders ist 
es, wo sich zwei in der Gesetzgebung ganz gleichstehende Fac- 
toren gegenüberstehen, wie z. B. in den Hansestädten der Senat 
und die Bürgerschaft; ein vom Senat der Bürgerschaft vorgelegter 
Gesetzentwurf wird durch Annahme seitens der letzteren ohne 
Weiteres Gesetz; von einer besonderen Sanction ist hier nicht die 
Rede, dieselbe fällt mit der Feststellung des Rechtssatzes voll- 
ständig zusammen“. 
Es ist damit die Entbehrlichkeit des Begriffes der Sanction, 
insofern man unter ihr einen besonderen Abschnitt in dem Weg 
der Gesetzgebung versteht, erwiesen, Bei dieser Beweisführung 
ist auf das ausserdeutsche Staatsrecht desshalb gar nicht einge-
	        
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