Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Auf den Fall, dass dem Kaiser der Erlass von Rechtsver- 
ordnungen delegirt wird, kann und braucht in diesem Zusammen- 
hang, wo es sich lediglich um die Stellung desselben zu dem 
gewöhnlichen Gang der Gesetzgebung handelt, des Näheren nicht 
eingegangen werden. 
84. Die Modification. 
Es ist, wie schon angedeutet wurde, ein bleibendes Ver- 
dienst Monr’s, auf einen Gedanken aufmerksam gemacht zu 
haben, dessen Consequenzen für unsere Frage von grösster Be- 
deutung sind, auf den Gedanken: Verfassungswidriges kann und 
soll Niemand als rechtlich bestehend anerkennen oder gar zu 
dessen Ausführung mitwirken. Daher, so folgert Mon, ist 
der Kaiser nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, ein 
verfassungswidriges Gesetz nicht zu publiciren. Dieses Recht und 
diese Pflicht ist das Wesen der „Ausfertigung“. Der Gedanke 
hat in seiner Einfachheit einen raschen Siegeslauf gemacht. 
Mont folgen u. A. ZORN, SCHULZE, LABAND. 
Von diesen Staatsrechtslehrern wird in Uebereinstimmung der 
Gedanke betont, dass dem Kaiser aber lediglich eine Prüfung der 
verfassungsmässigen Form, nicht des verfassungsmässigen In- 
haltes der Gesetze zustehe. Diese Formulirung erscheint auf 
den ersten Blick zu eng. Denn man fragt mit Recht: Kann denn 
die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nur in der Art und 
Weise des Zustandekommens und nicht vielmehr auch in seinem 
Inhalt liegen? Lässt sich nicht der Fall denken, wo die ver- 
fassungsmässige Form wohl gewahrt, aber der Inhalt verfassungs- 
widrig ist? Und soll der Kaiser ein solches Gesetz auszufertigen 
verpflichtet sein? Die oben citirten Juristen sagen: Allerdings — 
und sie haben Recht. Es ist zutreffend, wenn auch zunächst auf- 
fallend, dass es lediglich auf die Prüfung der Form ankommen 
kann. 
Folgende Erwägung diene zum Beweise. Gesetzt, ein Ent-
	        
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