Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Reichsgesetzgebung nicht existent geworden ist, wo der in der 
Verfassung vorgeschriebene Weg zur Bildung dieses Willens nicht 
beachtet ist. 
Das Prüfungsrecht des Kaisers — das ist die Summe — 
beschränkt sich auf die Constatirung, ob dieser verfassungsmässige 
Weg für die Bildung des reichsgesetzgeberischen Willens zurück- 
gelegt, ob überhaupt ein diesbezüglicher Wille zur Existenz 
gelangt ist. Sobald er zu dem Resultat kommt, dass dies der 
Fall sei, hat er keine Macht, dem, wenn einmal zu Stande gekom- 
menen, so allmächtigen Willen des Reichsgesetzgebers in irgend 
einer Weise hindernd in den Weg zu treten. 
Daher ist es allerdings wahr, wenn gelehrt wird, dass der 
Kaiser nur eine Prüfung der verfassungsmässigen Form, nicht 
des Inhaltes habe, aus dem Grunde wahr, weil alles in verfassungs- 
mässiger Form zu Stande Gekommene und existent Gewordene ein 
Ausdruck des omnipotenten Willens der reichsgesetzgebenden 
Factoren ist, an dem auch selbst der Kaiser nicht zu rütteln vermag. 
Das Recht des Kaisers, seine Mitwirkung zu nicht-ver- 
fassungsmässigen Schritten zu versagen, ist am wichtigsten in dem 
obigen Zusammenhang, ist dort so wichtig, dass man die übrigen 
Fälle leicht übersieht, in denen er ein gleiches Recht und eine 
gleiche Pflicht hat. Da hier nur von der Gesetzgebung gehandelt 
wird, mag es genügen, an dieser Stelle noch den Art. 16 heran- 
zuziehen. Wie schon hervorgehoben wurde, ist der Kaiser auf Grund 
desselben verpflichtet, die erforderlichen Vorlagen nach Massgabe 
der Beschlüsse des Bundesraths an den Reichstag zu bringen. 
Allein auch bei dieser Function wird man ihm das Recht zugestehen 
müssen, zu prüfen, ob der Bundesrath die Vorlage in verfassungs- 
mässiger und geschäftsordnungsmässiger Weise beschlossen hat. 
85. Surrogate des fehlenden Vetos. 
Ein wichtiges Surrogat ist nach der Ansicht des Reichs- 
kanzlers die Auflösung des Reichstags. Im Jahre 1867 sagte der
	        
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