Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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preussischen Königs gegründet. Juristisch liegt eine Macht- 
äusserung des Letzteren vor, welche aber thatsächlich stets dem 
Kaiser zu Gute kommt. Diese Verquickung der Verhältnisse, 
welche ein charakteristisches Merkmal des Verfassungsbaues des 
Deutschen Reiches ist, kommt, wie schon angedeutet wurde, zum 
Ausdruck in der Stimme des „Präsidiums“ des Art. 5, ein Aus- 
druck, welcher incorrect ist, da es eine Stimme des Präsidiums 
im Bundesrath nicht giebt, sondern nur königlich preussische etc. 
Stimmen. 
Weitere Mittel stehen dem Kaiser auf dem Gebiet der Ge- 
setzgebung nicht zu (febote. 
Er hat also kein Veto. Er hat aber das Recht und die 
Pflicht, Gesetzentwürfe auf ihr verfassungsmässiges Zustande- 
kommen hin zu prüfen. Dagegen steht ihm die Prüfung des In- 
haltes eines von Bundesrath und Reichstag beschlossenen Gesetzes 
nicht zu. Thatsächlich hat der Kaiser aber das Veto in den 
Fällen des Abs. 2 Art. 5 und Abs. 1 Art. 78. 
Es erübrigt eine Würdigung dieses Resultates. 
Mont missbilligt es und empfiehlt die Einführung des kaiser- 
lichen Vetos bei allen Handlungen der Gesetzgebung. Er gesteht 
zu, dass dadurch die Stellung des Kaisers im Reich ganz be- 
deutend verändert würde. 
Ein solcher Schritt wäre indessen äusserst gefährlich und 
verfehlt; äusserst gefährlich, denn er bedeutet mehr als eine Ver- 
änderung der kaiserlichen Stellung, er bedeutet eine radicale Um- 
wandlung des Verfassungsbaues, da dann der Bundesrath in der 
That in die Rangstellung eines Oberhauses heruntersinken würde; 
— Verfassungsänderungen aber vollziehen sich, wie die Geschichte 
lehrt, stets unter mehr oder minder convulsivischen Zuckungen 
des ganzen Staatskörpers; durchaus verfehlt, weil dadurch die 
Person des Königs von Preussen ein so eminentes Uebergewicht
	        
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