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„Solche Pflichten, die aus der Natur des Rechtsverhält-
nisses hervorgehen, giebt es unseres Erachtens nur folgende:
1) dass der Staat, welcher aus dieser bisherigen ewigen Neu-
tralität heraustreten und sich fortan die freie Hand der ge-
wöhnlichen Neutralität oder Nichtneutralität vindieiren will,
eine solche Erklärung zeitig, in Friedenszeiten, abgeben, mit
anderen Worten, die ewige Neutralität, die bei ıhm als ein
für allemal fortbestehend angenommen wird, aufkünden
muss. Das erfordert die politische Redlichkeit und Aufrichtig-
keit, die auch im völkerrechtlichen Verkehre unentbehrlich ist.“
Ist nun mit der Zuerkennung dieser „Pflicht“ in Wirklichkeit
nicht ein weiteres ganz ungeheures Privilegium dem neutralisirten
Staate vindicirt? Ist ihm nicht implicite das Recht in Anspruch
genommen, dass er seinerseits jederzeit, im Frieden sogar, also
ohne Anlass, die ewige Neutralität künden, dadurch in die Rechte
eines nicht neutralisirten Staates restituirt werden, und somit
nach Belieben Krieg verkündigen kann? Dagegen den anderen
Staaten soll dieses Recht gegen den solcherweise neutralisirten
Staat nicht zustehen, selbst dann nicht einmal, wenn er mit keinem
anderen Zwangsmittel zur Erfüllung auch nur seiner allgemein
völkerrechtlichen Pflichten angehalten werden kann?
Gegen eine derartige Auffassung des Neutralisationsverhält-
nisses ist entschieden Verwahrung einzulegen! Wir wollen aller-
dings zunächst dahingestellt sein lassen, ob die Neutralisation in
der That als eine „ewige“ im eigentlichen Wortsinn, also als auf
einem unkündbaren Vertrag beruhend, zu verstehen sei, oder ob
dieses Beiwort „ewig“ nicht wie in allen ähnlichen völkerrecht-
lichen Verträgen eher in dem Sinne „von vorläufig unbegrenzter
Dauer“ aufgefasst werden müsse. Ist aber, wie der Verfasser
präsumirt, dieses letztere der Fall, kann der neutralisirte Staat
jederzeit, selbst im Frieden, seinen Vertrag künden, dann muss
auch jedem anderen an dem Neutralisationsgeschäft betheiligten
Staate dasselbe Recht der Kündigung zustehen. Denn weder aus