Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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dem Wortlaute irgend eines der historischen Neutralisationsver- 
träge, noch auch aus der Natur des Rechtsverhältnisses ist irgend- 
wie zu schliessen, dass dies Recht — wenn vorhanden — nur zu 
Gunsten der einen Partei solle geltend gemacht werden dürfen. 
Sollte es nun aber, in solcher Art, in der That vorhanden 
sein? Ich glaube, die Theorie thut gut daran, wenn sie, wie bis- 
her, auch fernerhin forttährt, es zu negiren; mit dem Material, 
das ihr die Politik bisher an die Hand gegeben, hat sie das 
Recht dazu. Die Perpetuität will cum grano salis verstanden 
sein. Dass aber jeder beliebige Staat zu jeder bequemen Zeit 
von dem, eine ewige Neutralisation constituirenden Vertrage sollte 
zurücktreten können, das widerspricht nicht nur den allgemeinen 
Grundsätzen des internationalen Vertragsrechtes, sondern auch 
der besonderen Natur dieses Rechtsverhältnisses und der Verum- 
ständungen, denen es entsprungen. Die Neutralisation ist niemals 
zu Gunsten eines Staates allein geschaffen worden, ebensowenig 
bloss des neutralisirten, wie irgend eines der andern wegen. Sie 
ist nicht aus der Willkür der einen oder der andern Macht her- 
vorgegangen, sondern sie ist ein von allen als nützlich und noth- 
wendig erkanntes Product besonderer historischer und ethnischer 
Verhältnisse und als solches im gemeinsamen Interesse sämmt- 
licher Staaten völkerrechtlich gefestigt worden. So wird sie noch 
heute auch von den Politikern aufgefasst. Gerade bezüglich der 
Schweiz gab der jüngst verstorbene Geheimerath SCHULZE, der 
auch als Staats- und Völkerrechtslehrer von Gewicht war, in der 
badischen ersten Kammer bei Anlass der Debatten über die 
strategischen Bahnen nachfolgende Erklärung: 
„Bei der ganzen Vorlage scheint mir der wichtigste Punkt 
der zu sein, dass zur Verbindung des südwestlichen Deutschlands 
mit dem Oberelsass eine Bahn gewonnen wird, die das Schweizer- 
gebiet nicht berührt, und dass somit durch dieselbe die Reichs- 
regierung unverkennbar zum Ausdruck bringt, wie sie an 
dem völkerrechtlichen Grundsatze der ewigen
	        
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