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menden ($& 6) und die derselben widersprechenden Zeugnisse der
Literatur (8 7) erörtern, endlich aber an einem praktischen Bei-
spiel, der im Königreich Sachsen beliebten Theilung der Polizei
in Sicherheits- und Wohlfahrts-Polizei und der Zuweisung der
letzteren an die Verwaltungs-Behörden, die Unhaltbarkeit dieser
Ein- und Zutheilung darlegen ($ 8) und daran einige Schluss-
worte knüpfen (8 9).
Es versteht sich von selbst, dass ich dabei nur von wissen-
schaftlichen Gesichtspunkten ausgehen kann und nicht von
politischen, wie solche letztere z, B. die Begründung der An-
träge der Herrenhausmitglieder Oberbürgermeister PıEPER und
HassEeLBAacH gelegentlich der Etatsberathungen von 1856 bis
1859 im Herrenhause, und zwar unter allseitigen Beifallsbezeu-
gungen beherrschten, oder wie sie sich in den Berathungen des Ab-
geordnetenhauses 1868/9 und 1876 geltend machten. Damals redete
man „von Stärkung der Autorität und des obrigkeitlichen An-
sehens der Magistrate“, vom Gegensatz zwischen „Selbstregierung
und Bevormundung“, davon „was am meisten zur Zufriedenheit
der Bürgerschaft gereicht“; man stellte den Satz auf: „Die Ver-
bindung der communalen Selbstverwaltung mit der polizeilichen
(Gewalt der Communen, das ist das Hauptcharakteristikum der
ganzen städtischen Verwaltung, dadurch allein ist die Decentra-
lisation zu einer Wahrheit zu machen“. Auch am 27. Februar 1888
wurden bei der Berathung des Gesetzentwurfs betr. die Kosten
Königlicher Polizei-Verwaltungen in Stadtgemeinden ähnliche An-
sichten von den Abgeordneten ZELLE und ENNECCERUS ausge-
sprochen. Man war und ist sich vielfach nicht klar, was eigent-
lich Polizei sei, und verwechselt diese mit der Verwaltung im
engeren Sinne, wie dies auch aus den unten zu Anmerkung 57 59,
78, 79, 81 und 82 angegebenen Eintheilungen der Polizei im
Ministerialblatt erhellt und worauf der Abgeordnete ZELLE in
seiner angezogenen Rede sehr richtig hinwies, und wie dies auch
ferner daraus hervorgeht, dass der Commissionsbericht vom
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