Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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sanctioniren. Diesen Männern schwebte eben ein anderer Krieg 
vor, als der, welcher für die moderne Theorie allein zu existiren 
scheint: Ihnen war der Krieg, vor welchem sie den neutralisirten 
Staat sicherstellen wollten, nicht ein Rechtsmittel. 
Ich habe über die Natur und Function des Krieges im 
Völkerverkehre kürzlich eine grössere Schrift veröffentlicht (Zur 
Theorie und Geschichte des Rechts zum Kriege. Völkerrechtliche 
Untersuchungen. Stuttgart. Verlag von W. Kohlhammer 1888). 
In dieser Arbeit bin ich auf dem Wege historischer Untersuchung 
zu dem für das Völkerrecht allerdings betrüblichen Resultate ge- 
langt, dass der Krieg keineswegs als Rechtsmittel zur Wiederher- 
stellung des gestörten Rechtszustandes zwischen den Staaten wirken 
konnte, und zwar aus dem Grunde nicht, weil das zu solcher 
Function nothwendiger Weise vorauszusetzende materielle Recht 
bislang nicht vorhanden war. Ist dies aber zutreffend, und ich glaube 
den Beweis dafür geführt zu haben, dann sinkt der Krieg von 
selbst aus der Kategorie der Völker-Rechtsmittel in die niedrigere 
der Völker-Verkehrsmitte. Und damit öffnet sich auch für die 
wissenschaftliche Erfassung der Neutralisation eine ganz neue 
Perspective, die wenigstens nicht mit unmöglichen Consequenzen 
abschliesst. 
Ist nämlich der Krieg nichts weiter als eine besondere Art 
und Weise, als eine besondere Form, in welcher die Personen 
des Völkerrechts, also die Staaten, die Beschaffung ihrer, ihnen 
als solchen Staatspersonen eigenthümlichen Bedürfnisse verwirk- 
lichen, dann offenbart sich die Neutralisation als eine dem kriegeri- 
schen Verkehre der Staaten auferlegte Schranke, durch welche 
gewisse Subjecte der internationalen Staatengemeinschaft — die 
neutralisirten Staaten — kraft gemeinsamen Uebereinkommens 
für rechtlich unfähig erklärt werden, kriegerische Verkehrsacte 
rechtswirksam zu vollziehen, so dass während der Dauer dieses 
Rechtes zwischen den einzelnen Gliedern der Staatengemeinschaft 
und dem neutralisirten Staate nur ein friedlicher Verkehr recht-
	        
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