Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Vertrag sich constituirt hat. Dort erscheint die internationale 
Rechtsgemeinschaft in zwei Theilen, dem neutralisirten Staate 
einerseits und den übrigen Staaten andererseits, sich gegenüber- 
stehend, welche durch gegenseitige Ueberweisung und Auferlegung 
einer bestimmten Kategorie von Rechten und Pflichten ein inter- 
nationales Rechtsgeschäft abschliessen, hier wird sie als ein ein- 
heitliches organisatorisches Ganzes rechtlich wirksam, welches ein 
für ihren Bereich giltiges internationales Gesetz proclamirt. Die 
Neutralisation von Objecten ist daher einerseits als eine Verinten- 
sirung der internationalen Interessengemeinschaft anzusehen, indem 
sie auch kleinere, freilich alle gleichmässig interessirende Details 
in den Kreis ihrer Fürsorge zieht, andererseits aber als eine 
Phase der fortschreitenden Entwickelung des Völkerrechts, weil 
in derselben das Moment des Vertragsrechts zu Gunsten eines 
eine engere Verbindung der einzelnen Glieder voraussetzenden 
Verwaltungsrechts zurücktritt; nur die Einheit des Willens, der- 
artiges Verwaltungsrecht zu setzen, wird der Natur der inter- 
nationalen Rechtsgemeinschaft entsprechend auch hier durch Ver- 
trag erzielt. 
Derartige Neutralisationen können nun selbstverständlich ebenso 
mannigfaltig sein wie die Objecte des Völkerrechts selber: Ein- 
mal nicht souveräne staatsähnliche Gebilde, dann aber internatio- 
nale Anstalten und Institutionen, Inhaber bestimmt qualificirter 
internationaler Beamtungen, eigenthümlich vereigenschaftete Land- 
und Wasserstrecken etc. Für die Neutralisation der ersteren 
werden in der Regel politische Concurrenzgründe, für die sämmt- 
licher letzterer ihre weltwirthschaftliche Bedeutung, bezw. ihre 
internationale Eigenschaft politisch vornehmlich bestimmend sein. 
Die Geschichte dieser Neutralisation weist Beispiele aus sämmt- 
lichen Kategorien auf. Ich habe mir in meiner mehrmals erwähnten 
Schrift angelegen sein lassen, eine Darstellung ihrer geschicht- 
lichen Entwickelung, zugleich mit einem Versuch der politisch- 
historischen Begründung der einzelnen Acte zu geben.
	        
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