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Vertrag sich constituirt hat. Dort erscheint die internationale
Rechtsgemeinschaft in zwei Theilen, dem neutralisirten Staate
einerseits und den übrigen Staaten andererseits, sich gegenüber-
stehend, welche durch gegenseitige Ueberweisung und Auferlegung
einer bestimmten Kategorie von Rechten und Pflichten ein inter-
nationales Rechtsgeschäft abschliessen, hier wird sie als ein ein-
heitliches organisatorisches Ganzes rechtlich wirksam, welches ein
für ihren Bereich giltiges internationales Gesetz proclamirt. Die
Neutralisation von Objecten ist daher einerseits als eine Verinten-
sirung der internationalen Interessengemeinschaft anzusehen, indem
sie auch kleinere, freilich alle gleichmässig interessirende Details
in den Kreis ihrer Fürsorge zieht, andererseits aber als eine
Phase der fortschreitenden Entwickelung des Völkerrechts, weil
in derselben das Moment des Vertragsrechts zu Gunsten eines
eine engere Verbindung der einzelnen Glieder voraussetzenden
Verwaltungsrechts zurücktritt; nur die Einheit des Willens, der-
artiges Verwaltungsrecht zu setzen, wird der Natur der inter-
nationalen Rechtsgemeinschaft entsprechend auch hier durch Ver-
trag erzielt.
Derartige Neutralisationen können nun selbstverständlich ebenso
mannigfaltig sein wie die Objecte des Völkerrechts selber: Ein-
mal nicht souveräne staatsähnliche Gebilde, dann aber internatio-
nale Anstalten und Institutionen, Inhaber bestimmt qualificirter
internationaler Beamtungen, eigenthümlich vereigenschaftete Land-
und Wasserstrecken etc. Für die Neutralisation der ersteren
werden in der Regel politische Concurrenzgründe, für die sämmt-
licher letzterer ihre weltwirthschaftliche Bedeutung, bezw. ihre
internationale Eigenschaft politisch vornehmlich bestimmend sein.
Die Geschichte dieser Neutralisation weist Beispiele aus sämmt-
lichen Kategorien auf. Ich habe mir in meiner mehrmals erwähnten
Schrift angelegen sein lassen, eine Darstellung ihrer geschicht-
lichen Entwickelung, zugleich mit einem Versuch der politisch-
historischen Begründung der einzelnen Acte zu geben.