Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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gemacht zu haben, gebührt L. v. STEIN®). Dieser bezeichnet 
die Polizei als die @esammtheit aller derjenigen Thätigkeiten der 
inneren Verwaltung, welche den Einzelnen vor den Gefahren 
schützt, welche in den ihn umgebenden Kräften liegen, indem sie 
diese Kräfte auf ihr natürliches Mass zurückführt. Der Inhalt 
dieser Polizei-Thätigkeit ist ein wesentlich verschiedener, je nach- 
dem die gefahrdrohenden Kräfte natürliche oder menschlich- 
persönliche sind. Den ersteren gegenüber kann der Schutz 
nur darin bestehen, dass sie den natürlichen Bewegungen Ein- 
richtungen entgegenstellt, welche stark genug sind, jene zu hem- 
men. Den in den menschlichen Kräften liegenden Gefahren 
gegenüber kann der Schutz nur darin bestehen, dass sie dem ge- 
fahrdrohenden Willen der Individuen mit dem Staatswillen, als 
dem Verbote der gefährdenden Handlung, der wirklich gefährdenden 
Handlung, der wirklich gefährdenden That mit der unmittelbaren 
Zwwangsgewalt entgegentritt. 
An STEIN schliesst sich Schutze?) an, indem er sagt: „Für 
uns fällt die ganze Eintheilung in Sicherheits- und Wohlfahrts- 
Polizei hinweg, weil uns die autoritative Zwangsgewalt als 
wesentliches Attribut der Polizei erscheint und somit die soge- 
nannte Wohlfahrts-Polizei gar nicht unter den Begriff der Polizei 
fällt, sondern als Pflege den positiven Theil der inneren 
Verwaltung ausmacht, neben welcher die Verwaltungs-Polizei 
des betreffenden Zweigs als die negative Seite der Regierungs- 
thätigkeit erscheint“. (Auf die m. D. nicht ganz zutreffenden 
Schlussfolgerungen, welche der grosse Lehrer des öffentlichen 
Rechts aus der ganz richtigen Unterscheidung der gesperrt ge- 
druckten Worte zieht, werde ich im $ 7 zurückkommen.) LöNıngG®) 
*) Die Verwaltungsichre Theil IV 8. 6, S. 89 ff. 
°) Das preussische Staatsrecht auf Grundlage des deutschen Staatsrechts, 
I. Aufl. Theil III (1877) S. 526. In der II. Aufl. Bd. I S. 251 sagt SchuLze, 
dass „die polizeiliche Auffassung immer nur den zwangsweisen Eingriff in 
die Privatverhältnisse im Auge habe“. 
®) Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts (1884) S. 259.
	        
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