Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Wechselnden, Flüchtigen, welches oft der individuellen Norm und 
regelmässig sogar dem Individualgebote innewohnt. Wollte man 
um desswillen den Ausdruck „Rechtssatz“ auf dasjenige objective 
Recht beschränken, welches für unbestimmte Zeit und für eine 
unbestimmte Anzahl von Fällen gelten will, so wäre über diese 
Frage der Bezeichnung nicht weiter zu streiten. Dann würde 
eben um desswillen die Individualnorm einen Rechtssatz nicht ent- 
halten. Allein ungelöst wäre damit die Frage, ob nicht auch die 
Individualnorm neues Recht schüfe, wenn man auch (wie mich 
dünkt ohne durchschlagenden Grund) Bedenken trüge, dies neue 
Recht als neuen Rechtssatz zu bezeichnen. 
Unsere Frage ist also: begründet nur die abstracte Norm 
oder ebenso auch die Individualnorm neues Recht? 
Sofort begegnet uns hier eine eigenthümliche Erscheinung. 
Von namhaften Philosophen wird angenommen, dass jeder wahre 
Imperativ ein individuelles Moment enthalte. 
SIGWwART, Logik I, S. 17. Vgl. indessen auch: Begriff 
des Wollens (1879) 8. 6. 11. 
Danach würde sich der Befehl in dem Individual-Gebote oder 
-Verbote erschöpfen. Abstracte, an eine unbestimmte Anzahl von 
Personen und auch nur bedingt erlassene Imperative gäbe es 
alsdann nicht. Diese Annahme hat ZITELMANN 
Irrthum und Rechtsgeschäft (1879) 8. 222 
verführt, in den Rechtssätzen allgemeiner Art überhaupt keine 
Imperative, vielmehr nur hypothetische Urtheile zu erblicken. 
Hiergegen hat sich, soviel ich sehe, die gesammte Kritik erklärt. 
Mein Aufsatz „Der Rechtsbegriff“ in Grünhut’s Zeit- 
schrift VII (1880) S. 246 Anm. 12. 
SCHLOSSMANN, ebenda S. 550. 
BierLing, Zur Kritik der juristischen Grundbegriffe II 
(1883) 8. 17. 281 £. 
Binpiıng, Handbuch des Strafrechts I (1885) S. 158, 
Anm. 8 a. E.
	        
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