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Reichsgesetz vom 11. Februar 1888 betreffend Aenderungen
der Wehrpflicht
insofern eine individuelle Bestimmung, als im 8 7 verordnet wird:
„Zur erstmaligen Aufstellung der Listen haben sich die-
jenigen im Jahre 1850 oder später geborenen Personen, welche
..... bereits zum Landsturm entlassen sind, innerhalb vier
Wochen ... im Stationsorte der betreffenden Landwehr-Com-
pagnie zu melden.“
Dass hierdurch eine Rechtspflicht eingeführt wird, kann auch
für diejenigen, welche eine solche erst an den dem Zuwiderhan-
deln gedrohten Folgen erkennen wollen, in diesem Falle nicht
zweifelhaft sein. Denn ausdrücklich wird bei Unterlassung der
Meldung auf die Strafbestimmungen des 8 67 des Reichs-Militär-
gesetzes verwiesen. — In gleicher Weise, freilich auch unter der
gleichen beschränkenden Voraussetzung, würde jede Einforderung
einer ausserordentlichen, einmaligen Kriegssteuer ein Individual-
gebot enthalten. Ebenso jede Anordnung einer Volkszählung,
jedenfalls dann, wenn sie sich nicht bloss an die mit der Ausfüh-
rung besonders betrauten (unmittelbaren und mittelbaren) staat-
lichen Organe, vielmehr zugleich auch an die ziffermässig erst
festzustellende Menge der Haushaltungsvorstände wendet, welchen
eine gewissenhafte Ausfüllung der Zähllisten — denkbarer Weise
bei Strafe — zur Pflicht gemacht wird.
Und gerade weil sich abstracte und individuelle Norm viel-
fach nähern, enthält oft ein und dasselbe Gesetz die beiden neben
einander: die erstere zur Regelung der Zukunft bestimmt, die
letztere als sog. Uebergangsbestimmung für die unmittelbare Gegen-
wart bemessen. So das Reichsgesetz vom 24. Juni 1887, welches
in seinen 88 1 und 46 anordnet:
„Der im Gebiete der Branntweinsteuer-Gemeinschaft her-
gestellte Branntwein unterliegt vom 1. October 1887 ab einer
Verbrauchsabgabe“ ... „Aller am 1. October d. J. innerhalb
des Gebietes der Branntweinsteuer-Gemeinschaft im freien Ver-