Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Reichsgesetz vom 11. Februar 1888 betreffend Aenderungen 
der Wehrpflicht 
insofern eine individuelle Bestimmung, als im 8 7 verordnet wird: 
„Zur erstmaligen Aufstellung der Listen haben sich die- 
jenigen im Jahre 1850 oder später geborenen Personen, welche 
..... bereits zum Landsturm entlassen sind, innerhalb vier 
Wochen ... im Stationsorte der betreffenden Landwehr-Com- 
pagnie zu melden.“ 
Dass hierdurch eine Rechtspflicht eingeführt wird, kann auch 
für diejenigen, welche eine solche erst an den dem Zuwiderhan- 
deln gedrohten Folgen erkennen wollen, in diesem Falle nicht 
zweifelhaft sein. Denn ausdrücklich wird bei Unterlassung der 
Meldung auf die Strafbestimmungen des 8 67 des Reichs-Militär- 
gesetzes verwiesen. — In gleicher Weise, freilich auch unter der 
gleichen beschränkenden Voraussetzung, würde jede Einforderung 
einer ausserordentlichen, einmaligen Kriegssteuer ein Individual- 
gebot enthalten. Ebenso jede Anordnung einer Volkszählung, 
jedenfalls dann, wenn sie sich nicht bloss an die mit der Ausfüh- 
rung besonders betrauten (unmittelbaren und mittelbaren) staat- 
lichen Organe, vielmehr zugleich auch an die ziffermässig erst 
festzustellende Menge der Haushaltungsvorstände wendet, welchen 
eine gewissenhafte Ausfüllung der Zähllisten — denkbarer Weise 
bei Strafe — zur Pflicht gemacht wird. 
Und gerade weil sich abstracte und individuelle Norm viel- 
fach nähern, enthält oft ein und dasselbe Gesetz die beiden neben 
einander: die erstere zur Regelung der Zukunft bestimmt, die 
letztere als sog. Uebergangsbestimmung für die unmittelbare Gegen- 
wart bemessen. So das Reichsgesetz vom 24. Juni 1887, welches 
in seinen 88 1 und 46 anordnet: 
„Der im Gebiete der Branntweinsteuer-Gemeinschaft her- 
gestellte Branntwein unterliegt vom 1. October 1887 ab einer 
Verbrauchsabgabe“ ... „Aller am 1. October d. J. innerhalb 
des Gebietes der Branntweinsteuer-Gemeinschaft im freien Ver-
	        
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