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kehr befindliche Branntwein unterliegt ... der Verbrauchs-
abgabe in Form einer Nachsteuer von 0,30 M. für das Liter
reinen Alkohols.“
Denn der erste Paragraph normirt in abstracter Weise bis
auf Weiteres die Abgabepflichtigkeit des künftig hergestellten
Branntweines — der 846 dagegen belegt mit der Nachsteuerpflicht
diejenigen Personen, welche sich am 1. October 1887 im Besitze
von Branntwein befinden werden, indem er für diese ein Indivi-
dualgebot begründet. Jene Norm verträgt die Fassung „so oft
so“, diese letztere will nur einmal ihre Wirksamkeit entfalten.
Aehnlich verhält es sich mit dem Reichsgesetze vom 9. Juli
1887, die Besteuerung des Zuckers betreffend. Neben den ab-
stracten Normen, welche für alle künftigen Inhaber von Zucker-
fabriken gelten wollen, enthält 8 62 Abs. 2 die Bestimmung:
„Die Inhaber von Zuckerfabriken sind verbunden, den
nach 812 bis 17,19 bis 21, 26 und 27 ihnen obliegenden Ver-
pflichtungen rechtzeitig vor dem 1. August 1888 bei Vermei-
dung der gesetzlichen Strafen zu genügen* —
eine Bestimmung, die rein individuell sein würde, falls nur die-
jenigen getroffen werden sollten, welche zur Zeit des Inkraft-
tretens dieses $ 62 Abs. 2 Inhaber von Zuckerfabriken waren,
— welche aber freilich insofern ein abstractes Moment enthält,
als in der Zwischenzeit bis zum 1. August 1888 weitere Zucker-
fabriken entstehen konnten. Beachtenswerth ist in dieser Hin-
sicht auch das Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 1. Juli
1868, welches in seinem 8 1 die Concessionirung oder Duldung
öffentlicher Spielbanken für die Zukunft untersagt, in seinem
8 2 aber „die concessionirten Spielbanken ... spätestens am
31. December 1872“ schliessen lässt, ausserdem aber eine frühere
Schliessung durch Verordnung des Bundespräsidiums gestattet.
Angesichts derartiger Erscheinungen und hingesehen auf die
nahe Verwandtschaft zwischen abstracter und individueller Norm
scheint es mir unmöglich, einen Unterschied zwischen beiden