Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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darin zu finden, dass nur die erstere, nicht aber die letztere neues 
Recht setze. Auch würde eine solche Annahme zu einer Folgerung 
nöthigen, welche wohl auch die Gegner nur ungern hinnehmen 
möchten. Enthält die Individualnorm keinen Rechtssatz, 
so würde auch der Ungehorsam wider dieselbe nie Un- 
recht sein können. Denn das subjective Unrecht setzt eine 
subjective Verpflichtung, diese zu ihrer Erzeugung einen objec- 
tiven Rechtssatz voraus. Fehlte die Norm, so würde auch 
von Normwidrigkeit nicht gesprochen werden können. 
Dreierlei Umstände sind es, welche, soviel ich sehe, die 
Neigung begünstigen, bei Individualnormen überhaupt nicht von 
Gesetzen oder doch nur von uneigentlichen Gesetzen zu reden 
und insbesondere bei ihnen jede Rechtssetzung auszuschliessen. 
Einmal die Gewöhnung, als Function der Norm zwar an 
erster Stelle das Gebieten und Verbieten zu nennen, sodann aber 
ein drittes — wo nicht weiter ein viertes — Glied anzuschliessen: 
ein „Ermächtigen“, „Erlauben“, „Gewähren“, „Berechtigen“. Die 
These, dass individuelle Normen kein Recht setzen, wird dann 
mit Umgehung des Individual-Gebotes und -Verbotes regelmässig 
an der Hand von Beispielen „ermächtigender Normen“ durch- 
geführt. Man vergleiche nur die Belege bei MEYER und SELIG- 
MANN; Gesetze über Anleiheaufnahmen, Subventionen, Dotationen 
und dergl. bilden die ständigen Beispiele. 
MEYER a. a. OÖ. 8. 11. 12. 14. 21. 22. 23 etc. 
SELIGMANN a. a. O. 8. 63. 70 etc. 
Stellt doch auch HäÄneL anfänglich „die Kategorieen des 
Gebotes und Verbotes, der Berechtigung und Ermächtigung“ 
auf (8. 113. 117. 120. 169. 170), um erst im weiteren Verlaufe 
seiner Darstellung diese Vierzahl von Begriffen wenigstens auf 
die Dreizahl „Gebieten, Verbieten, Ermächtigen“ zu reduciren 
(S. 184. 195. 197. 201. 211. 213). Von Berechtigung und Er- 
mächtigung wird später noch zu reden sein. Hier haben wir es 
nur mit der einfachen Schlussfolgerung zu thun: wenn allseitig
	        
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