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angezogene französische Gesetz nicht selbst die Ausweisung ent-
halte, sondern nur die Ermächtigung zu ihr gewähre. Einmal
würde ich damit den Gang meiner Beweisführung verlassen: ich
will nur offensichtlich imperative Normen, nicht sog. „ermäch-
tigende Normen“ verwerthen. Und weiter wäre mir auch diese
Ausflucht nach Inhalt des Gesetzes verschlossen. Im weiteren
Fortgange desselben wird allerdings die Regierung ermächtigt,
das Gebiet der Republik den übrigen Mitgliedern der einstigen
Herrscherfamilien zu untersagen; die Ausweisung erfolgt alsdann
durch ein im Ministerrathe beschlossenes Decret des Präsidenten
der Republik. Allein im Gegensatze zu dieser, der Regierung über-
lassenen Prinzenausweisung sind die Kronprätendenten selbst un-
mittelbar durch das Gesetz betroffen. Ihnen gegenüber bedurfte
es zur Wirksamkeit des (Gesetzes keines weiteren Regierungs-
beschlusses, keiner Aufforderung, nicht einmal einer besonderen
Notification. Das Gesetz selbst wies sie aus und unverzüglich
folgten sie auch dessen Gebote.
Allein ein Punkt von entscheidender Bedeutung bliebe bei
der Gleichstellung der Ausweisung von Ausländern und von In-
ländern unbeachtet. Ausländer haben überhaupt keinen Rechts-
anspruch, im Inlande zu verweilen. Was Deutschland betrifft,
so sind die Laandespolizeibehörden zunächst durch reichsgesetzliche
Bestimmungen in einer Reihe von Fällen ermächtigt, Nichtinländer
(ich gebrauche diesen Ausdruck, um auch die Expatriirten mit
zu umfassen) aus dem gesammten Reichsgebiete zu verweisen.
So beispielsweise auf Grund der 88 39?, 284, 362 des St.-G.-B.’s.
Nehmen wir den erstangezogenen Fall, so sind dreifache Be-
dingungen reichsrechtlich gesetzt:
ein Strafurtheil, welches auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht
erkannt hat,
eine nach Anhörung der Gefängnissverwaltung ergangene
Verfügung der höheren Landespolizeibehörde, welche den Ver-
urtheilten unter Polizeiaufsicht stellt,