Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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„Unter der Herrschaft dieses Sprachgebrauches® — welcher Ge- 
setz nur im Sinne von allgemeiner Rechtsvorschrift verstehen 
soll — „sind die deutschen Landesverfassungen entstanden; er liegt 
ihren Festsetzungen zu Grunde. Demnach ist in Aussprüchen, wie: 
„kein Gesetz darf ohne Zustimmung der Stände erlassen wer- 
den“ ... „unter Gesetz eine allgemeine, die Unterthanen ver- 
pflichtende Vorschrift zu verstehen“. 
MEYvER, Der Begriff des Gesetzes S. 19. 
Hiergegen HäÄner a. a. O. 8.129 £. 
Eine Folgerung, die MEYER sofort zieht, wäre alsdann: wenn 
daneben auch für die Regelung individueller Thatbestände der 
Weg der Gesetzgebung vorgeschrieben ist, sind damit nur die 
Formen genannt, in welchen jene Regelung ausnahmsweise zu 
erfolgen hat. Allein eine weitere Folge wäre, dass jede indivi- 
duelle Verfügung, welche nicht ausnahmsweise in die Form des 
(Gesetzes gebannt ist, eben weil sie kein Gesetz wäre, ohne Mit- 
wirkung der Landesvertretung erlassen werden könnte. Nehmen 
wir als Beispiel das Grundgesetz über die landständische Ver- 
fassung des Grossherzogthums S.-Weimar-Eisenach vom 5. Mai 
1816, welches für eine ganze Gruppe deutscher landständischer 
Verfassungen vorbildlich gewesen ist und welches auch HÄNnEL 
S. 128 bei dieser Frage heranzieht. Nach 85, Ziff. 6 wird den 
Landständen zugesprochen 
„das Recht, an der Gesetzgebung in der Art Theil zu 
nehmen, dass neue Gesetze, welche entweder die Landesver- 
fassung betreffen, oder die persönliche Freiheit, die Sicherheit 
und das Eigenthum der Staatsbürger in dem ganzen Lande, 
oder in einer ganzen Provinz, zum Gegenstande haben und 
eben desshalb das Allgemeine angehen, ohne ihren, der Land- 
stände, vorgängigen Beirath und ihre Einwilligung nicht erlassen 
werden dürfen.“ 
Von Mever’s Grundlage aus würde hiernach dem Landes- 
herrn die Befugniss geblieben sein, ohne Beirath und Einwilligung 
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