Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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wie der Berberitze, der Wucherblume u. a., oder Thiere, wie 
des Koloradokäfers, der Reblaus, Blutlaus, des Kohlweisslings, 
der Mäuse, Sperlinge u. dergl.), die Störung oder Gefährdung 
des Strassenverkehrs durch Beschädigung oder Versperrung der 
Strassen etc., die Hinderung oder Gefährdung des Verkehrs der 
Posten, Eisenbahnen und Telegraphen, die Uebertretung der zum 
Schutz der Messen und Märkte erlassenen Vorschriften, die Ueber- 
schreitung gewerblicher Concessionen, die Bekämpfung der Ver- 
brechen (wovon die Ermittelung derselben nicht zu trennen ist, 
da diese vorausgehen muss, ehe ein Zwang angewandt werden 
kann), des Bettelns und der Landstreicherei, die Erzwingung des 
Schulbesuchs u. s. w. Dass einzelne Zweige der Polizei-Verwal- 
tung nicht den Ortspolizei-Behörden, sondern besonderen Behör- 
den, wie den Berg-, Forst- und Eisenbahn-Behörden ausschliess- 
lich übertragen sind, hat seinen Grund in der Nothwendigkeit 
besonderer Fachkenntnisse bei der Ausübung des betreffenden 
Zweiges der Polizei, oder in der räumlichen Angelegenheit der 
zu schützenden Strecken, kann aber an dem aufgestellten Grund- 
satz nichts ändern; denn auch eine solche besondere Verleihung 
beruht stets auf einer besonderen Aeusserung des Staatswillens. 
Ebenso widerspricht es nicht der hier ausgesprochenen An- 
sicht, dass auch die Steuerbehörden Zwangsbefugnisse haben, da 
diese Befugnisse sich nur auf die Beitreibung der directen und 
indirecten Steuern beziehen, also Zwangsmittel ganz anderer Art 
als die polizeilichen sind, während man allenfalls auch annehmen 
könnte, dass diesen Behörden für ihr besonderes Gebiet eine 
polizeiliche Gewalt ausdrücklich verliehen sei. Dass vielfach Organe 
der Gemeinde-Verwaltung mit polizeilichen Befugnissen versehen 
sind, ist ebenfalls keine Ausnahme; denn diese Behörden ver- 
einigen nur kraft besonderer gesetzlicher Uebertragung eine doppelte 
Amtsthätigkeit: die verwaltende und die polizeiliche, in ihrer 
Person. Auch dass man vielfach den Gemeinden die Kosten der 
Polizei-Verwaltung ganz oder theilweise übertragen hat, ändert
	        
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