Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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befugnissen und denjenigen Stücken des Auftrags, welche die Art 
und Gestalt eines anschaulichen Subjectes (?) desselben, des Amtes 
selbst, (?) bestimmen“. 
Nicht zu entscheiden wagt die Frage Arnprs. Er bezeichnet 
sie als „streitig“, ohne eine eigene Ansicht zu entwickeln°®). 
Eine eigenthümliche Stellung nimmt GIERKE in seinem neuesten 
Werke ein. Bekanntlich hat GIERKE zuerst eine umfassende und 
präcise Bestimmung des Begriffs der Anstalt und ihres Unter- 
schiedes von der Corporation gegeben”). Unter diese „Anstalten“ 
fielen nun nach GIERKE’s Ausführungen zweifellos auch die Be- 
hörden; diese würden somit als juristische Personen zu betrachten 
sein. GIERKE weist aber diese Folgerung zurück°®). Gleichwohl 
erblickt er, wie STEIN, SCHULZE u. A. den essentiellen Unter- 
schied zwischen den Verbands- und Einzelwesen darin, dass ein 
Gemeinwesen aus Persönlichkeiten zusammengesetzt sei; bei 
jenen allein sei es möglich, dass ein Ganzes und seine Theile „als 
einander berechtigte und verpflichtete Subjecte“ gegenüber- 
stehen°®). Er erklärt zwar, dass dies dem „privatrechtlichen 
Denken“ unfassbar sei; allem LABanp bemerkt mit Recht, dass 
es ein specifisches „privatrechtliches Denken“ nicht gebe‘°). Viel- 
leicht war es die Erkenntniss des Widerspruches, in dem sich GIERKE 
in obigen Ausführungen bewegt, die ihn veranlasste, in seinem 
neuesten Werke®!) die Aemter eines Gemeinwesens als „Organ- 
persönlichkeiten“ oder „Gliedpersönlichkeiten“ zu bezeichnen, denen 
er eine „unvollkommene Persönlichkeit“ zuschreibt °2). 
7. Aufl. S, 45. 13. Aufl. S. 53. — '”) Deutsches Genossensch.-R. II. S. 958 ff. 
— 5) 8. oben Note 37. — 5%) In Schmoller’s Jahrbuch VO. S. 1127, 
1128. — °%) Deutsches St.-R. I. 2. Aufl S. 78, 79. — °!) Gen. Theorie. 
S. 172 ff, 683, 733. Aehnlich schon in Holtzendorff’s Rlex. II. 8. 421. 
— °2) S. darüber des Weiteren unten 86. Auch hinsichtlich der juristischen 
Persönlichkeit der Krone ist in GIERKE’s Werken ein Schwanken zu be- 
merken. In seinem Hauptwerk I. S. 808 schreibt er ihr solche im abso- 
luten Staate zu, weil sie nur da zu eigenem Rechte bestehe; anders aber in 
der Tüb. Ztschr. XXX. 8. 325 und wieder modificirt Gen. Theorie $. 192 u. 193.
	        
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