Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

— 1716 — 
Eine fernere Gruppe von Autoren bilden jene, welche den 
Begriff der juristischen Persönlichkeit überhaupt negiren, wie 
Brınz, BEKKER in älterer Zeit, DEMELIUS u. A. und an dessen 
Stelle ein „Zweckvermögen“ annehmen. Dass von diesen Autoren 
Fragen wie die nach der juristischen Persönlichkeit von Aemtern, 
der Krone u. s. w. nicht aufgeworfen werden, ist selbstverständ- 
lich. Denn augenscheinlich kommen doch eventuelle subjective 
Rechte von Behörden nach allen möglichen anderen, als gerade 
"vermögensrechtlichen Beziehungen zu allererst in Betracht. 
82. Kritik. 
So wenig uns auch von der juristischen Literatur der 
Römer erhalten ist, so scheint doch so viel sicher zu sein, 
dass dieselben unsere Frage nicht oder wenigstens nicht mit 
Klarheit aufgeworfen haben. Es konnte dies schon desshalb 
nicht der Fall sein, weil sie den Begriff der Persönlichkeit über- 
haupt nicht mit jener Deutlichkeit abstrahirt haben, wie dies 
heute geschieht. Es ist desshalb ein Missverständniss, wenn, wie 
oben bemerkt, viele Autoren die juristische Person der Aemter 
schon desshalb behaupten zu müssen glaubten, weil in den an- 
geführten Stellen von Aemtern gesagt wird, dass dieselben „hominis 
vice“ seien, oder ähnliches. Denn die Römer gebrauchten derlei 
Ausdrücke untechnisch für allerlei Gemeinschafts- und Gesellschafts- 
formen und wer schon aus dem beiläufigen Gebrauch eines der- 
artigen Wortes allemal auf das Vorhandensein eines einheitlichen 
Rechtssubjectes schliessen wollte, der musste allerdings die Aemter 
für juristische Personen erklären, aber neben ihnen auch die 
Gemeinschaft zwischen Vater und Hauskind, Correal-Gläubigern 
und -Schuldnern, Streitgenossen, Ooncursgläubigern u. a. m., denn 
auch diese wurden von römischen Juristen in ähnlicher Weise 
charakterisirt. Die älteren Autoren brachten ein solches sacrificio 
dell’ inteletto ohne Weiteres, während man in neuerer Zeit minde-
	        
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