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daran nichts, da der Staat in den letzten Jahrzehnten aus fis-
calischen Ersparniss-Rücksichten den Gemeinden viele staatliche
Lasten aufbürdete, woraus keineswegs folgt, dass diese Thätig-
keiten damit als Zweige der Gemeinde-Verwaltung an sich er-
scheinen. Es hat daher auch nur die Polizei-Behörde das zur
Ausübung des Zwanges erforderliche Personal, während die ver-
waltenden Behörden eines solchen regelmässig entbehren, wenn
ihnen nicht, wie bemerkt, polizeiliche Befugnisse ausdrücklich bei-
gelegt sind.
Um es also noch einmal zu wiederholen: die Verwaltung
schafft Zustände, deren Vernachlässigung vielleicht einmal
(Gefahren im Gefolge haben kann, die Polizei schützt mit ihren
Zwwangsmassregeln gegen bereits wirklich drohende Gefahren.
Diese Trennung der Thätigkeit der Verwaltung und Polizei
ist aber auch für die Dienstführung durchaus nothwendig, denn
die Polizei-Verwaltung kann nur mit persönlicher Verantwortlich-
keit für jede einzelne Massregel geführt werden, während dies bei
der eigentlichen Verwaltung nicht erforderlich ist. Diese kann
daher auch Collegien, wie den Regierungen, Magistraten etc. über-
tragen werden, ohne dass bei dem Wegfall der Verantwortlichkeit
für die einzelnen Mitglieder eines solchen Oollegs dadurch ein
Schaden entsteht, die Polizei-Verwaltung ist aber überall in die
Hände einzelner Beamten, des Ministers, Ober-Präsidenten, Re-
gierungs-Präsidenten, des Polizei-Verwalters gelegt und wo, wie
z. B. in Hannover noch nach althannoverschem Recht die Polizei-
Verwaltung einem Colleg, dem Magistrat, zustand, hat die
preussische Verwaltung dieselbe allmählich einzelnen mit der
Polizei-Verwaltung selbständig betrauten Beamten übertragen.
An diesen Grundsätzen, sowohl bezüglich der Anerkennung
der Polizei-Behörden als selbständige Behörden als auch an der
Geschäftseintheilung zwischen den Verwaltungs - Behörden im
engeren Sinne und der Polizei hat auch das preussische Ver-
waltungsrecht immer festgehalten.