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wo der privatrechtliche Gesichtspunkt des Staatsvermögens ein-
greift, hat man schon die juristische Personification des Fiscus.“
Aehnlich VANGEROw °®): „Wenn ein Staatsamt collegialisch ver-
waltet wird, so muss man publicistisch allerdings eine besondere
Person statuiren, allein dies hat privatrechtlich gar keine Be-
deutung.“ Und besonders charakteristisch WINDscHEip ®°%): „Ju-
ristische Personen können auch Träger von Befugnissen sein,
welche dem öffentlichen Rechte angehören. Für das öffent-
liche Recht ist der. Begriff der juristischen Person
nicht minder wichtig als für das Privatrecht.“
Während WıinDscHEID also hier erkennt, dass der Inhalt
des Rechtes für den Begriff des Rechtssubjectes gleichgiltig sei,
sagt er im vollen Widerspruch dazu auf der gleich folgenden
Seite, man dürfe die Aemter nicht zu den juristischen Personen
rechnen; denn „man würde dadurch die Vorstellung erwecken,
dass es möglich se, Vermögen mit einem Amte als seinem
Subjecte in Verbindung zu bringen“. Und die Sache wird noch
unklarer, indem WINDSCHEID als besondere Art der juristischen
Person die „Anstalten“ betrachtet, „concurrirend mit der
Personificirung des Vermögens“! Und bei UnGeEr'®) geht der
auf die Vermögensfähigkeit beschränkte Begriff der juristischen
Person geradewegs und ohne jede Vermittelung aus dem der Per-
sönlichkeit überhaupt hervor.
Ihre äusserste Spitze, aber zugleich ihre deductio ad absur-
dum erhält aber diese Theorie durch jene Richtung, welche statt
der Möglichkeit, Vermögen zu haben das Vermögen in seiner
Realität zum Ersatz des Begriffes der juristischen Person ver-
werthen zu können vermeinte.
In diesem Sinne hatte DEMELIUS ?!) auseinandergesetzt, die
— 9 A.a. 0. 8. 157. — °%) System I. S. 316. — °1) Ihering’s Jahrh.
IV. S. 121. DERNBURG (a. a. OÖ. Note 74) frägt mit Recht dagegen, ob es
denn nicht vermögenslose juristische Personen geben könne? Vgl. auch