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juristischen Personen entstünden „erst dadurch, dass sie und so-
bald sie in Vermögensbeziehungen treten“ und so stellt sich denn
die Brinz’sche Theorie vom Zweckvermögen in der That als
die, wie STEIN ??) mit Recht sagt, „logisch ungeheuerliche* Con-
sequenz des Weges dar, den KIERULFF und SAvıenY durch Be-
schränkung des Begriffes der juristischen Person auf das Privat-
rechtsgebiet eingeschlagen hatten. Wenn man bedenkt, dass der
Jurist genau wie im Privatrecht ein Subject von Vermögensrechten,
so im öffentlichen Recht ein Subject der öffentlichen Rechte zu
richten, zu strafen, Steuern, Militärdienste und sonstige Leistungen
zu fordern annehmen muss, weil man sich ein Recht ohne ein
Subject desselben eben nicht denken kann, so wird man zugeben,
dass der Versuch, den Begriff der juristischen Person, diese Basis
und Grundfeste des ganzen Staatsrechtes, wie der Jurisprudenz
überhaupt, als „Vogelscheuche“ zu erklären und als überflüssige
Fiction zu behandeln, so ziemlich das Aeusserste darstellt, was
(lie einseitig sich entwickelnde romanistische Rechtswissenschaft
produciren konnte.
Eine der schlimmsten Verrenkungen, deren sich diese ein-
seitige Richtung schuldig machte, ist die juristische Be- oder
vielmehr Misshandlung des Staates. Obwohl es sich einer unbe-
fangenen Betrachtung von selbst aufdrängt, dass, wie BÄnr”®)
schr treffend bemerkt, „Staat und Fiscus sich genau so zu ein-
ander verhalten, wie der physische Mensch und sein Geldbeutel“
und es sich hier daher nur um „verschiedene Rechtsqualitäten
einer und derselben juristischen Person, des Staates“ handeln
kann, so befindet sich dennoch die romanistische Literatur noch
immer in einer derart sklavischen Abhängigkeit von der national-
römischen Auffassung, dass immer nur das Staatsvermögen als
Juristische Person in Betracht gezogen wird, als ob es sonst keine
dessen Lehrb. des preuss. Pr.-R.’s 2. Aufl. I. 8.94. — ??) Die vollz. Gew.
I. 2. 8.44. — °®) Der Rechtsstaat 8. 55. — ”*) Begriff und Eigenthümer
Archiv für öffentliches Recht. V. 2. 13