Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

— 1831 — 
juristischen Personen entstünden „erst dadurch, dass sie und so- 
bald sie in Vermögensbeziehungen treten“ und so stellt sich denn 
die Brinz’sche Theorie vom Zweckvermögen in der That als 
die, wie STEIN ??) mit Recht sagt, „logisch ungeheuerliche* Con- 
sequenz des Weges dar, den KIERULFF und SAvıenY durch Be- 
schränkung des Begriffes der juristischen Person auf das Privat- 
rechtsgebiet eingeschlagen hatten. Wenn man bedenkt, dass der 
Jurist genau wie im Privatrecht ein Subject von Vermögensrechten, 
so im öffentlichen Recht ein Subject der öffentlichen Rechte zu 
richten, zu strafen, Steuern, Militärdienste und sonstige Leistungen 
zu fordern annehmen muss, weil man sich ein Recht ohne ein 
Subject desselben eben nicht denken kann, so wird man zugeben, 
dass der Versuch, den Begriff der juristischen Person, diese Basis 
und Grundfeste des ganzen Staatsrechtes, wie der Jurisprudenz 
überhaupt, als „Vogelscheuche“ zu erklären und als überflüssige 
Fiction zu behandeln, so ziemlich das Aeusserste darstellt, was 
(lie einseitig sich entwickelnde romanistische Rechtswissenschaft 
produciren konnte. 
Eine der schlimmsten Verrenkungen, deren sich diese ein- 
seitige Richtung schuldig machte, ist die juristische Be- oder 
vielmehr Misshandlung des Staates. Obwohl es sich einer unbe- 
fangenen Betrachtung von selbst aufdrängt, dass, wie BÄnr”®) 
schr treffend bemerkt, „Staat und Fiscus sich genau so zu ein- 
ander verhalten, wie der physische Mensch und sein Geldbeutel“ 
und es sich hier daher nur um „verschiedene Rechtsqualitäten 
einer und derselben juristischen Person, des Staates“ handeln 
kann, so befindet sich dennoch die romanistische Literatur noch 
immer in einer derart sklavischen Abhängigkeit von der national- 
römischen Auffassung, dass immer nur das Staatsvermögen als 
Juristische Person in Betracht gezogen wird, als ob es sonst keine 
dessen Lehrb. des preuss. Pr.-R.’s 2. Aufl. I. 8.94. — ??) Die vollz. Gew. 
I. 2. 8.44. — °®) Der Rechtsstaat 8. 55. — ”*) Begriff und Eigenthümer 
Archiv für öffentliches Recht. V. 2. 13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.