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fechtern der reactionären Ideen als eine revolutionäre betrachtet
und bekämpft. GroTIUs hat zuerst in bestimmter Weise dem
Gedanken Ausdruck verliehen, dass nicht der Monarch, sondern
der Staat das Subject der Staatsgewalt sei, welche der Monarch
nur repräsentire, dass daher durch den contractus socialis auf den
Monarchen nicht das „imperium“, sondern nur das „regimen“, die
„majestas“ übergehe und dass diese an den „populus“ wieder
zurückfalle, wenn die Dynastie aussterbe®). Diese Auffassung
blieb für alle späteren Naturrechtslehrer massgebend; PUurFEN-
DORF vertieft sie, indem er die Staatspersönlichkeit durch das
pactum unionis und das Monarchenrecht durch das pactum sub-
jectionis entstehen lässt°*). Selbst HoBBES vertritt sie, allerdings
mit der wesentlichen Modification, dass er den „populus“ seine
Persönlichkeit durch das „pactum subjectionis® verlieren und
an den Monarchen übertragen lässt, wie bei einem Vertrage, durch
welchen sich eine Person in die Sklaverei begibt: „eo (principe)
electo simul dissolvi perireque rationem illam quam habebat ut
persona“®5). Es ist bekannt, zu welchen Consequenzen ROUSSEAU
und die französische Revolution diese Idee einer Staats- oder
Volkspersönlichkeit, welche Begriffe man damals identiftcirte, ge-
führt haben und so erklärt sich die Opposition, welche die
wissenschaftlichen Vertreter der patrimonialen Staatsidee in un-
serem Jahrhundert, HALLER®®) und MAURENBRECHER®’) gegen
dieselbe erhoben, indem sie die Staatsgewalt als ein „Eigenthum“
wie heute auf den Staat die römisch-rechtliche persona ficta mit all ihren
Consequenzen anwendeten. — °°) De jure belli ac pacis. 1625. II. 9. Cap. VII.
1: „imperium quod per regem exercetur non desinit esse populi“. Ueber
JOHANNES ALtuusıus, welcher in sciner schon 1603 erschienenen Schrift:
„Politica methodica* den Satz ausspricht: „regni proprietas est populi et
administratio regis“, s. GIERKE: JoH. Aurtausıus S. 18 ff, — °%) De jure na-
turae et gentium I. 1. C. $ 13, VI. 7. C. 8 6. S. übrigens schon
Hosges, De Cive VI. 20. — 85) De Cive VII. $ 8, 11. — °°) Die Restau-
ration der Staatswissenschaft 1820. — 7) Grundsätze des heutigen deutschen
St.-R.’s 1834 und: Die deutschen Fürsten und ihre Souveränetät 1839. —