Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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fechtern der reactionären Ideen als eine revolutionäre betrachtet 
und bekämpft. GroTIUs hat zuerst in bestimmter Weise dem 
Gedanken Ausdruck verliehen, dass nicht der Monarch, sondern 
der Staat das Subject der Staatsgewalt sei, welche der Monarch 
nur repräsentire, dass daher durch den contractus socialis auf den 
Monarchen nicht das „imperium“, sondern nur das „regimen“, die 
„majestas“ übergehe und dass diese an den „populus“ wieder 
zurückfalle, wenn die Dynastie aussterbe®). Diese Auffassung 
blieb für alle späteren Naturrechtslehrer massgebend; PUurFEN- 
DORF vertieft sie, indem er die Staatspersönlichkeit durch das 
pactum unionis und das Monarchenrecht durch das pactum sub- 
jectionis entstehen lässt°*). Selbst HoBBES vertritt sie, allerdings 
mit der wesentlichen Modification, dass er den „populus“ seine 
Persönlichkeit durch das „pactum subjectionis® verlieren und 
an den Monarchen übertragen lässt, wie bei einem Vertrage, durch 
welchen sich eine Person in die Sklaverei begibt: „eo (principe) 
electo simul dissolvi perireque rationem illam quam habebat ut 
persona“®5). Es ist bekannt, zu welchen Consequenzen ROUSSEAU 
und die französische Revolution diese Idee einer Staats- oder 
Volkspersönlichkeit, welche Begriffe man damals identiftcirte, ge- 
führt haben und so erklärt sich die Opposition, welche die 
wissenschaftlichen Vertreter der patrimonialen Staatsidee in un- 
serem Jahrhundert, HALLER®®) und MAURENBRECHER®’) gegen 
dieselbe erhoben, indem sie die Staatsgewalt als ein „Eigenthum“ 
wie heute auf den Staat die römisch-rechtliche persona ficta mit all ihren 
Consequenzen anwendeten. — °°) De jure belli ac pacis. 1625. II. 9. Cap. VII. 
1: „imperium quod per regem exercetur non desinit esse populi“. Ueber 
JOHANNES ALtuusıus, welcher in sciner schon 1603 erschienenen Schrift: 
„Politica methodica* den Satz ausspricht: „regni proprietas est populi et 
administratio regis“, s. GIERKE: JoH. Aurtausıus S. 18 ff, — °%) De jure na- 
turae et gentium I. 1. C. $ 13, VI. 7. C. 8 6. S. übrigens schon 
Hosges, De Cive VI. 20. — 85) De Cive VII. $ 8, 11. — °°) Die Restau- 
ration der Staatswissenschaft 1820. — 7) Grundsätze des heutigen deutschen 
St.-R.’s 1834 und: Die deutschen Fürsten und ihre Souveränetät 1839. —
	        
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